Häusliche Gewalt vor Gericht

Ein Gespräch mit dem Familienrichter Andreas Hornung

„Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Maßnahmen, um landesweit wirksame, umfassende und koordinierte politische Maßnahmen zu beschließen und umzusetzen, die alle einschlägigen Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung aller in den Geltungsbereich dieses Übereinkommens fallenden Formen von Gewalt umfasst, und um eine ganzheitliche Antwort auf Gewalt gegen Frauen zu geben.“ (Artikel 7 Absatz 1 der Konvention des Europarats zur Verhütung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt)

Die am 11. Mai 2011 in Istanbul beschlossene Konvention (kurz: Istanbul-Konvention) ist in Deutschland geltendes Recht. Das bedeutet nicht, dass sie auch überall bereits angewandt wird. Sie umfasst sämtliche Formen häuslicher Gewalt, das heißt Gewalt in der Familie und im familiären Umfeld, nicht nur Gewalt gegen Frauen und Mädchen. Häusliche Gewalt wird nicht zuletzt in familiengerichtlichen Verfahren um Sorge- und Umgangsrecht, oft im Gefolge von Scheidungen, viel zu wenig bedacht. Auch die Politik tut sich schwer. Es ist bisher beispielsweise nicht gelungen, Kinderrechte in das Grundgesetz oder Femizide in das Strafrecht aufzunehmen. Zudem gibt es ein erhebliches Dunkelfeld. Im Februar 2026 stellten Bundesinnen- und -familienministerium gemeinsam mit dem Bundeskriminalamt eine Studie zur häuslichen Gewalt vor, die von einem Dunkelfeld von über 80 Prozent ausgeht.

Andreas Hornung, Foto: privat.

Andreas Hornung ist Familienrichter in Warendorf, Experte im Familienrecht und im Recht der Kinder- und Jugendhilfe. Mit seiner Expertise war er mehrere Jahre zweiter Vorsitzender im Institut für Soziale Arbeit (ISA), das neben dem Deutschen Jugendinstitut eines der renommierten Institute zu Forschung und Praxis der Kinder- und Jugendhilfe in Deutschland ist. Bei der Kommunalwahl im Jahr 2025 hat er in Warendorf für das Amt des Bürgermeisters kandidiert. Er ist Mitglied der SPD und Mitglied des Rats der Stadt Warendorf. Der Kreis Warendorf war in vielen Vorhaben der Kinder- und Jugendhilfe Vorreiter. Das gilt für die Einrichtung offener Ganztagsschulen sowie für das Landesprojekt „Kein Kind zurücklassen“, das inzwischen als „kinderstark“ landesweit ausgebaut werden konnte.

Ein hohes Gut: Die Unabhängigkeit der Gerichte von der Politik 

Norbert Reichel: Vielleicht darf ich zu Beginn die Frage stellen, was dich motiviert hat, dich im ISA zu engagieren.

Andreas Hornung: Es mit Vorträgen begonnen, die ich im Zertifikatskurs Kinderschutzfachkraft gehalten habe. Angesprochen hat mich Wolfgang Rüting, Leiter des Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien des Kreises Warendorf, damals Vorstandsmitglied im ISA, später auch Erster Vorsitzender des ISA. Wolfgang Rüting initiierte unter anderem die Warendorfer Praxis, ein interdisziplinäres Netzwerk zur Unterstützung all der Professionen, die sich für Familien sowie für Kinder und Jugendliche engagieren.

Norbert Reichel: Wichtig ist mir in diesem Zusammenhang das Selbstverständnis von Richter:innen in Deutschland.

Andreas Hornung: Zunächst ist der Unterschied zu den USA von Bedeutung. In den USA werden Richter:innen direkt von der Bevölkerung gewählt, mit Ausnahme der Mitglieder des Supreme Court, die auf Vorschlag des Senats von Kongress und Senat gewählt werden müssen. Ich bin in Deutschland als Richter nicht unmittelbar direkt legitimiert. Mittelbar bin ich legitimiert, weil ich vom Justizministerium ernannt werde, dessen Minister beziehungsweise Ministerin ja durch eine Parlamentswahl legitimiert ist. Ich sehe darin große Vorteile. In den USA wäre ich zwar direkt gewählt, aber gleichzeitig wäre ich in meiner Arbeit weniger frei, weil ich mich stets den Wählerinnen und Wählern stellen muss.

Richter:innen sind in Deutschland laut Grundgesetz und Landesverfassungen ausdrücklich unabhängig und das ist auch gelebte Praxis. Diese Freiheit ermöglicht mir, dass ich neben dem unmittelbaren richterlichen Geschäft, dem Verhandeln im Gerichtssaal, dem Beraten mit den Senatskolleg:innen, neben den Urteilen oder Vergleichen, auch über den Tellerrand hinausschauen kann. Ich arbeite im Kreis Warendorf seit 18 Jahren in einem Netzwerk, der Warendorfer Praxis, in der Menschen mit ganz verschiedenen Berufen vertreten sind, die alle mit Kindern zu tun haben, mit Kinderschutz, Sorgerecht, Umgangsrecht, Beratung, Frauenhäusern, Jugendämtern. Wir arbeiten seit 18 Jahren unabhängig vom Einzelfall zusammen. Auch das ist in meinen Augen ein demokratischer Prozess, auch wenn es nichts mit unmittelbar konkreten Wahlen zu tun hat.

Norbert Reichel: Ich sehe einen weiteren Unterschied: In den USA gibt es Richterschelte, die es bei uns in diesem Ausmaß nicht gibt. Bei uns gibt es Urteilsschelte.

Andreas Hornung: Das hat damit zu tun, dass in den USA – nicht nur in Bezug auf Trump, sondern auch in den Bundesstaaten und auf Distriktebene – Richterinnen und Richter gewählt werden. Jede Wahl hat immer etwas mit der persönlichen politischen Einstellung zu tun. Die einzelne richtende Person wird daher bei ihren Entscheidungen wegen ihrer politischen Einstellung kritisiert.

Bei uns gibt es bei Entscheidungen von Strafgerichten, Verwaltungsgerichten, auch Verfassungsgerichten durchaus auch Kritik. Dies ist jedoch eine inhaltliche Kritik. Das einzige Mal, dass ich das anders erlebt habe, war im letzten Jahr bei der Wahl von drei neuen Mitgliedern des Bundesverfassungsgerichts anlässlich des Vorschlags, die Professorin Frauke Brosius-Gersdorf im Deutschen Bundestag zur Verfassungsrichterin zu wählen. Die Politik ist so durchgeschlagen, dass eine hochqualifizierte Frau durch falsche Nachrichten von Nius und anderen Portalen geradezu „verbrannt“ worden ist, weil ihr zugeschrieben wurde, Positionen zu vertreten, die sie gar nicht vertrat.

Wir müssen aufpassen, dass wir bei allen Unterschieden der beiden Systeme nicht die in den USA gängigen Narrative übernehmen.

Norbert Reichel: Ich erinnere mich an einen weiteren Fall, in dem die Person des Richters mit ihren Einstellungen Gegenstand der Kritik war: Gegen Horst Dreier gab es ebenfalls solche Vorbehalte, sodass der Vorschlag zurückgezogen wurde und jemand anders, in diesem Fall Andreas Voßkuhle, der spätere Präsident des Bundesverfassungsgerichts, vom Deutschen Bundestag gewählt wurde. Allerdings gab es damals keine dermaßen ehrverletzende Kampagne mit bewussten Falschinformationen wie wir sie gegen Frauke Brosius-Gersdorf erlebten.

Andras Hornung: Wir hatten solche Debatten auch bei Heidemarie Wieczorek-Zeul und bei Peter Müller. Es wurde im Vorfeld ihrer Kandidatur darüber diskutiert, ob es legitim wäre, jemanden, der beziehungsweise die ein prominentes politisches Amt innehatte, als Bundesministerin beziehungsweise als Ministerpräsident eines Landes, in das Bundesverfassungsgericht zu wählen. Das ist verständlich, aber im Fall von Frauke Brosius-Gersdorf, die sichtbar qualifiziert ist, hatte es bereits eine politische Einigung gegeben. Aber wenn dann auf die Initiative dritter Kräfte aus dem Journalismus, deren Seriosität durchaus bezweifelt werden darf, politische Kräfte einen Rückzieher machen, halte ich das für problematisch.

Grundgesetz und Istanbulkonvention: Klare Priorität für das Kindeswohl

Norbert Reichel: Es ist letztlich eine Frage der Medien. Wir sehen dies auch in konkreten Fallkonstellationen. Beispielsweise gibt es erheblichen Druck, auch über die Presse, im Bereich des Familienrechts.

Andreas Hornung: Das hat aber auch mit ideologischen Grundhaltungen zu tun. Beim Streit im Familienrecht, wie ich ihn empfinde, geht es darum, wie weit der Gesetzgeber gehen sollte. Das spielt in unsere familienrichterlichen Verfahren hinein, aber die Frage lautet beispielsweise, ob das Residenzmodell im BGB beim Unterhalt noch zeitgemäß ist. Das Residenzmodell bedeutet, dass das Kind bei einem Elternteil lebt und der andere finanziell zum Unterhalt beiträgt. Diskutiert wird, ob das Gesetz ein Wechselmodell als Regelfall vorsehen sollte. Ein zweiter Punkt: Wie schaue ich auf häusliche Gewalt? Belasse ich es bei den bisherigen Regelungen oder sorge ich gesetzlich dafür, dass häusliche Gewalt automatisch eine hohe Beachtung erhält, bevor ich über den Aufenthalt eines Kindes oder das Umgangsrecht entscheide?

Norbert Reichel. Wir können die Argumente und den Diskussionsverlauf gerne einmal an dem Thema „Wechselmodell“ konkretisieren. Ich denke an interessierte Gruppierungen wie den „Väteraufbruch“, der das „Wechselmodell“ als Regelfall fordert. Ich persönlich bin da sehr skeptisch, weil ich glaube, dass ein „Wechselmodell“ die Kinder zerreißt. Außerdem fesselt es die ehemaligen Eheleute an einen bestimmten Wohnort, es sei denn, man nimmt hin, dass die Kinder ein paar Tage hier, ein paar Tage dort KiTa oder Schule besuchen.

Andreas Hornung: Wir haben zu diesem Thema in der „Warendorfer Praxis“ eine gemeinsame Haltung und einen juristisch, pädagogisch und psychologisch begründeten Leitfaden entwickelt. Es muss sehr sorgsam geprüft werden, was ein „Wechselmodell“ bewirkt. Die Familienrechtlerin Hildegund Sünderhuff-Kravets vertritt beispielsweise die Auffassung, dass ein „Wechselmodell“ selbst bei Hochstrittigkeit diesen Streit erstickt, daher ein Lösungsmodell sei, um Eskalation von Streit zu verhindern. Ich bin ausgesprochen kritisch, weil ich glaube, dass der Streit in der Persönlichkeit der Streitenden verankert ist.

Norbert Reichel: Die Gefahr steigt, dass das Kind in den Streit hineingezogen wird, möglicherweise sogar von beiden streitenden Eltern vereinnahmt werden kann, die es ständig auffordern, Partei zu ergreifen.

Bei Streitigkeiten um das Umgangsrecht argumentieren in letzter Zeit Familiengerichte häufig, dass ein Vater, auch wenn er gegen die Mutter oder gegen das Kind oder beide gewalttätig ist, das Recht behält, regelmäßigen Umgang mit dem Kind zu pflegen, die Mutter sogar verpflichtet ist, ihm das Kind zu bringen. Manchmal gibt es eine Umgangsbegleitung, aber nicht immer.

Andreas Hornung: Ich teile was du sagst. Es ist in den Familiengerichten noch nicht angekommen, dass solche Entscheidungen ein falsches Verständnis des in Artikel 6 Absatz 2 Grundgesetz festgeschriebenen Elternrechts sind. Das geht über die Familiengerichte bis zu den Oberlandesgerichten hoch, dass das Elternrecht sehr stark in den Mittelpunkt bei der Begründung ihrer Entscheidungen gestellt wird.

Die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs sind eigentlich andere. Ich muss den Wunsch, den Willen von Kindern, deren Schutz und Betroffenheit an die erste Stelle stellen. Es ist im familiengerichtlichen Kontext noch vielen unbekannt, dass seit 2018 die von Deutschland ratifizierte Istanbulkonvention des Europarats zur Verhütung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt unmittelbar geltendes Recht ist. Diese enthält klare Regelungen, dass vor Regelungen von Sorge- und Besuchsrecht (beziehungsweise Umgangsrecht) eine Gefahrenanalyse stattfinden muss, wenn es um häusliche Gewalt geht. Die Konvention hat den gleichen Rang wie das BGB.

Das Bundesverfassungsgericht hat in den letzten Jahren in mehreren Entscheidungen sehr deutlich betont, dass der Kindeswille ein hohes Gewicht hat, vorausgesetzt er wurde nicht manipuliert, sondern ist zielorientiert, eigenständig und autonom. Bei den Gerichten wird oft mit der Entfremdung eines Elternteils vom Kind argumentiert und einem Elternteil, der häusliche Gewalt erlebt hat, vorgeworfen, es wäre „bindungsintolerant“ und wolle das Kind vom anderen Elternteil entfremden. Dieser Teil wird vom Bundesverfassungsgericht sehr skeptisch gesehen, weil ein „Parental Alienation Syndrome“ wissenschaftlich nicht erwiesen sei. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Verfassungsgerichts gibt es zu diesem Punkt eine klare Tendenz zum Schutz des Kindes, zur Beachtung von kindlichen Äußerungen.

Norbert Reichel: Mitunter könnte man den Eindruck haben, dass manche Eltern und eben auch manche Gerichte die Kinder als Eigentum der Eltern betrachten. Es muss nicht gleich so weit kommen wie in dem Strafprozess gegen die Mutter der Block-Geschwister, der unter anderem Kindesentführung vorgeworfen wird. Aber ein Einzelfall scheint das nicht zu sein. Barbara Nolte berichtete im Tagesspiegel von einem Fall, in dem die Mutter in Ordnungshaft genommen wurde, weil sie ihre beiden Töchter nicht an den allein sorgeberechtigten Vater herausgeben wollte, obwohl die Kinder nicht zu ihm wollten, vor ihm sogar wieder zur Mutter zurückliefen und der Vater sich offensichtlich gar nicht für die Kinder als Kinder interessierte. Kann es sein, dass viele Richterinnen und Richter hier einfach überfordert sind?

Andreas Hornung: Mit Sicherheit auch. Es sind mehrere Punkte. Es braucht zunächst einmal Wissen. Wenn ich nicht weiß, was die Istanbulkonvention regelt, kann ich sie auch nicht anwenden. Und es ist Haltung. Habe ich im Grundsatz die Haltung, dass ich in jedem Fall Augenhöhe zwischen Elternrecht und Kindesrecht will? Das Bundesverfassungsgericht leitet längst aus Artikel 1 Grundgesetz (Menschenwürde), Artikel 2 (freie Entfaltung der Persönlichkeit, Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit) und Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 (Wächteramt des Jugendamts) starke Grundrechte von Kindern ab. Wir haben noch keine ausdrücklichen Kinderrechte im Grundgesetz. Wir haben aber vom Bundesverfassungsgericht eine klare Rechtsprechung zum Recht der Kinder gegen die Eltern auf gewaltfreie Erziehung, zum Recht des Staates einzugreifen, wenn die Eltern das Kind schädigen. All das leitet das Bundesverfassungsgericht aus dem Grundgesetz ab.

Es ist eine Frage von Wissen und Haltung, aber im Einzelfall auch die Frage der Präsenz der Parteien in der Verhandlung. Wenn die Kindesmutter beispielsweise ausgesprochen schwach in der Verhandlung agiert, weil sie das Opfer ist, und der Vater dominant agiert und auch den entsprechenden Anwalt hat, ist es für die einzelne Richterin, den einzelnen Richter schwer, das Rückgrat zu haben zu berücksichtigen, dass das Kind, das zunächst keinen unmittelbaren Fürsprecher hat, abgesehen vom Jugendamt und einem Verfahrungsbeistand. In einer solchen Gemengelage ist es schwierig deutlich zu machen, Eltern klarzumachen, dass ihr Recht hier keine Priorität hat. Wenn eins davon, Wissen, Haltung, Rückgrat, fehlt, kommt es zu der von dir beschriebenen Überforderung.

Strafrecht vs. Familienrecht

Norbert Reichel: Hier kommen Gutachten ins Spiel?

Andreas Hornung: Ja in der Theorie, ja in der Praxis. Aber das reicht nicht aus. Ich mache viele Inhouse-Fortbildungen, bei Anwältinnen und Anwälten, bei Jugendämtern, bei freien Trägern, teilweise auch bei Richterinnen und Richtern. Ich war schon beim „Väteraufbruch“ und beim „Verband autonomer Frauenhäuser“. Diese haben völlig entgegengesetzte Interessen. Das Entscheidende ist, dass ich – in welchem Amt, in welcher Funktion auch immer – jeweils das Wissen und die Haltung habe und mir auch die Zeit dazu nehme, den jeweiligen Fall umfassend aufzuarbeiten.

Norbert Reichel: Die Bundesregierung hat gemeinsam mit dem Bundeskriminalamt gerade eine Dunkelfeldstudie zum Thema Häusliche Gewalt vorgestellt. Die Studie spricht von einer riesigen Dunkelziffer von über 80 Prozent. Oft steht in solchen Prozessen doch Aussage gegen Aussage.

Andreas Hornung: Das muss man sehr differenzieren. Es gibt den alten lateinischen Grundsatz: „Quod non est in actis, non est in mundo“. Was nicht in den Akten ist, ist auch nicht in der Welt. Wenn niemand unter den Beteiligten häusliche Gewalt thematisiert, findet es im Verfahren nicht statt. Wenn es thematisiert wird, ist der familiengerichtliche Maßstab von dem strafrechtlichen zu unterscheiden. Wenn Aussage gegen Aussage steht und ich keine anderen Erkenntnisquellen habe, wird im Strafverfahren das Verfahren eingestellt oder der Angeklagte wird freigesprochen. Wenn bei uns im Familienrecht Aussage gegen Aussage steht, es aber andere Anhaltspunkte gibt, beispielsweise relevante beobachtbare Verhaltensweisen des Kindes oder gar einen geäußerten Kindeswillen, muss aufgeklärt werden. Dies geschieht häufig durch ein Gutachten.

Wir brauchen Wissen und Haltung bei allen Beteiligten, wann ein Gutachten benötigt wird, zu welchen Fragestellungen, mit welcher Qualifikation der Begutachtenden. Wenn die Gefahr einer Re-Traumatisierung bestehen könnte, brauche ich psychologische Kompetenz, jemanden, der sich mit Traumata und Re-Traumatisierung auskennt und weiß, welche Fragen in welcher Form gestellt werden sollten. Dann brauche ich aber auch einen Verfahrensbeistand des Kindes und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Jugendamt, die bewerten können, ob das Gutachten valide ist.

Ich kann mit Fug und Recht sagen, dass ich jedes familienrechtliche Gutachten, das ich bei Fortbildungen gesehen habe, in kürzester Zeit auf Schlüssigkeit und Validität überprüfen kann. Ich kenne zwar die Fälle nicht, nicht die konkreten Kinder, aber die Qualität in Gutachten in Kindheitsfragen ist eine sehr große Baustelle, obwohl es seit 2015 bis 2025 in dritter Auflage – sehr umfassende Leitfäden gibt, wie man mit Gutachten umgehen kann. Diese sind jedoch oft unbekannt oder werden nicht beachtet. Das ist ein Dilemma. Eigentlich wäre es die Lösung, wenn ein Gutachter oder eine Gutachterin psychologisch oder sogar psychiatrisch auf ein Kind und auf die Eltern schauen kann, um zu bewerten, was es bedeutet, wenn ein Kind den Vater nicht sehen will. Wie muss ich mit dem Wunsch umgehen? Gefährdet es das Kindeswohl, wenn ich ihn ignoriere? Das hat mit dem Strafrecht nichts zu tun. Ich kann oft nur durch Gutachten klären, die sich die Menschen anschauen und erfragen, was das mutmaßliche Geschehen bewirkt hat und was welche Entscheidung bewirken könnte. Dazu brauche ich exzellente Sachverständige und Leute, die deren Gutachten lesen können.

Norbert Reichel. Die Befragung von Kindern ist nicht unproblematisch. Denkbar sind Suggestivfragen, die Antworten erzeugen, die in der Realität keine Grundlage haben. Das kann in manchen Prozessen höchst fatale Wirkungen haben, so beispielsweise in den Wormser Strafprozessen zwischen 1993 und 1997, in denen 25 erwachsene Familienmitglieder des sexuellen Missbrauchs an 16 Kindern beschuldigt wurden, aber letztlich alle Anklagen in sich zusammenbrachen. Aber die Folgen waren erheblich, für die beschuldigten und in Untersuchungshaft genommenen Erwachsenen, Eltern, Großeltern, wie für die Kinder, die natürlich wegen des Prozesses nicht mehr in den Familien lebten. Es gibt eine recht gute ZDF-Dokumentation dazu. Anlass der Beschuldigungen waren Gutachten, die ein Kinderarzt und eine Mitarbeiterin von Wildwasser e.V. während eines Scheidungsprozesses erstellt hatten. Sie hatten mit einer Methode gearbeitet, in der Märchenerzählungen und anatomisch korrekte Puppen verwendet wurden. Besonders tragisch war, dass einige der Kinder wohl während der Inobhutnahme in einer Fremdeinrichtung dort tatsächlich sexuell missbraucht wurden. Dies als Beleg dafür, welchen Schaden Gutachten anrichten können, wenn sie mit vorgefassten Meinungen und Suggestivfragen vorgehen, aber letztlich nicht darauf achten, was die Kinder tatsächlich sagen und wollen.

Andreas Hornung: Auch damit haben wir uns in der Warendorfer Praxis ausführlich befasst. Wir haben den Leitfaden „Kind im Blick“ entwickelt, der inzwischen in zweiter Auflage vorliegt. Wir beleuchten sehr präzise rechtlich, pädagogisch, psychologisch, wie man halbwegs kindgerecht vorgehen kann. Ich habe sehr früh als Familienrichter an einer Fortbildung teilgenommen, die eine sehr renommierte Psychologin durchgeführt hat. Sie hat mit uns erarbeitet, was bei einer Kindesanhörung vor Gericht wichtig ist: Setting, Rahmung, Art der Fragestellung. Ich habe danach nie wieder direkte Fragen gestellt, beispielsweise Fragen, in denen das Kind in eine Entscheiderrolle gedrängt wurde, beispielsweise mit der Frage: „Willst du bei der Mama wohnen oder beim Papa?“ Oder: „Gefällt es dir beim Papa?“ Bei jeder Frage muss ich bewerten, wie hoch der Erkenntnisgewinn sein kann. Der Erkenntnisgewinn ist aber auch nur ein Mosaikstein, noch nicht die Lösung des Falles. Daraus folgt, dass alle, die Familiensachen vor Gericht bearbeitet, sich regelmäßig in Fragen der Kindesanhörung schulen lassen müssten.

Norbert Reichel: Im Strafrecht gibt es die Unschuldsvermutung, ein sehr hohes Gut.

Andreas Hornung: Daher ist es so wichtig, dass überall in den Kommunen unter Leitung des Jugendamtes Netzwerke entstehen. Wir haben in unserem Netzwerk zum Beispiel mehrere Mitarbeiterinnen aus Frauenhäusern. Ihre Aufgabe ist es, alle Vorwürfe erst einmal zu glauben und in ihrer Arbeit zugrunde zu legen, was ihnen eine Frau erzählt. Ein Strafrichter hat einen anderen Blick, er braucht Beweise und wenn die nicht vorliegen, werden die Beschuldigten freigesprochen. Familienrichter müssen bewerten, warum sich eine Mitarbeiterin eines Frauenhauses, die die Betroffene mit in die Verhandlung bringt, sich so positioniert wie sie sich positioniert. Er oder sie müssen im konkreten Einzelfall zwischen dem Schutz des Kindes und dem Recht auf Umgang abwägen. Dies geschieht nicht oft genug. Der vom Bundesjustizministerium schon seit längerer Zeit angekündigte Gesetzentwurf soll ja Gewalt als Thema in das BGB und ins Familienverfahrensgesetz (FamFG) aufnehmen. Die Ampelkoalition hatte einen Vorschlag gemacht, der leider durch ihre Auflösung Geschichte geworden ist. Es sollte eine Vorgabe in das Verfahrensgesetz aufgenommen werden, dass bei Thematisierung häuslicher Gewalt eine Gefahrenanalyse, eine Anhörung stattfinden, jede Möglichkeit zum Erkenntnisgewinn genutzt werden müssen, bevor über Umgang, Sorgerecht oder Aufenthaltsrecht entschieden wird.

Norbert Reichel: Gibt es Widerstände gegen solche Regelungen?

Andreas Hornung: Aber ja. Diese Regelung betraf einen einzufügenden § 156a des FamFG. Die Berufsorganisation, die am meisten gegen die Regelung Sturm gelaufen ist, war mein Deutscher Richterbund. Argument war, dass die Familienrichterinnen und -richter dies nicht leisten könnten. Ich weiß jedoch aus eigener Anschauung, dass das sehr wohl geht. Ich habe mir schon immer für eine Sorgerechtssache eineinhalb Stunden Zeit genommen, um die beteiligten Menschen anzuhören. Es gibt Richterinnen und Richter, die nach dem Motto „Schlichten statt richten“, das auch im FamFG verankert ist, zu Beginn einer Verhandlung sagen, man solle erst einmal die Vergangenheit hinter sich lassen und in die Zukunft schauen. Das funktioniert nicht, kann auch gar nicht funktionieren, weil die Eltern ein Bedürfnis haben, ihre Sicht der Dinge darzustellen. Sie brauchen ein Forum. Gerade wenn häusliche Gewalt Thema ist, muss ich das ernstnehmen. Ich kann ja auch feststellen, ob ein Kind über den Kontakt zu beiden Eltern gleichermaßen unbefangen spricht oder ob es sich verschließt. Ich muss mit den Eltern reden!

Es gibt Fälle, in denen thematisiert worden ist, das Kind wolle keinen Kontakt zu seinem Vater. In der Anhörung wurde durch eine sehr einfühlsame Befragung klar, warum die Mutter das so empfunden hatte, der Vater jedoch völlig anders. Wir erleben es sehr oft beim Oberlandesgericht (OLG), wo ich beim Familiensenat gearbeitet habe, dass auf einmal die Eltern miteinander reden konnten. Auf die Nachfrage, ob das beim Familiengericht nicht der Fall gewesen wäre, folgte die Antwort, dass dort die Richterin das direkt in die Hand genommen hätte, mit dem Verfahrensbeistand, und dass dort eine bestimmte Lösung herauskommen sollte, die die Eltern sich jedoch nicht vorstellen konnten.

Gute Ergebnisse brauchen Zeit

Norbert Reichel: Ich möchte das bisher Gesagte aus meiner Sicht zusammenfassen. Es gibt auf der einen Seite einen sehr hohen Fortbildungsbedarf bei allen Beteiligten. Auf der anderen Seite gibt es aber auch ein Ressourcenproblem. Die eineinhalb Stunden Zeit, von der du gesprochen hast, können offensichtlich nicht alle Richterinnen und Richter einräumen. Das mag an der Personalausstattung liegen, an längerfristigen Ausfällen, beispielsweise durch Krankheit, durch zahlreiche Fälle, die noch zu bearbeiten sind, aber vorerst auf Halde liegen. Nicht zuletzt bedarf es für Fortbildung auch Kapazitäten.

Andreas Hornung: Die Fortbildungen sind eine zweite starke Säule neben den Kooperationsnetzwerken. Diese müssen über die Fachgrenzen hinaus mit Leben gefüllt werden, damit man die Sichtweisen der anderen kennt. Daneben braucht es aus meiner Sicht dringend eine Pflicht zu interdisziplinären Fortbildungen in diesen Kindheitssachen. Interdisziplinäre Fortbildungen gelingen, weil man miteinander und nicht mehr nur übereinander redet.     

Nach wie vor gibt es auch hier Widerstände aus Lobbygründen. Es gibt nach wie vor keine ausgesprochene Fortbildungspflicht für Familienrichterinnen und -richter, schon gar nicht interdisziplinär. Die Berufsverbände versuchen dies immer wieder abzuwehren. In § 23b Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) steht sehr genau, was Familienrichterinnen und Familienrichter können müssen. Dazu gehören auch kindgerechte Gesprächstechniken, psychologische Kenntnisse, vor allem der kindlichen Entwicklungspsychologie. Wer diese Kenntnisse nicht hat, muss zügig nachweisen, dass sie erworben wurden. Das ist eine mittelbare Fortbildungspflicht, aber überprüft wird dies nicht. Niemand schaut wirklich darauf, ob sich jemand als Berufsanfänger:in in diesen Dingen tatsächlich auch fortbildet. Das ist das große Dilemma. Eigentlich müsste es für alle, die sich mit dem Thema befassen, eine jährliche interdisziplinär angelegte Fortbildungspflicht geben.

Norbert Reichel: Damit verschärft sich das Zeitproblem. Ich gehe davon aus, dass die Berufsverbände genau diesen Punkt vortragen.

Andreas Hornung: Das gehört dazu. Ich war bis 2012 Familienrichter an einem Amtsgericht. Jedes Jahr kamen etwa 300 neue Fälle, nicht nur Kindschaftssachen. Ich habe mich diszipliniert, indem ich jede Sache sofort terminiert habe, Kindschaftssachen wie gesetzlich vorgesehen innerhalb eines Monats, andere innerhalb von sechs Wochen. Es gab zwei Verhandlungstage. Den ersten habe ich für Scheidungen und andere Verfahren genutzt, die sich schnell abschließen lassen. Den zweiten habe ich ausschließlich für Kindschaftssachen genutzt. Jeden Freitag konnte ich drei Kindschaftssachen abarbeiten, jeweils in etwa eineinhalb Stunden.

Das Dilemma ist jedoch, dass in den letzten Jahren die Qualität in Kindschaftssachen immer dramatischer geworden ist. Den ganz normalen Sorgerechtsstreit gibt es kaum noch. Die Qualität des Kampfes hat sich verändert. Dazu kommt die Teilnahme an Netzwerken. Es ist nicht geregelt, dass die Teilnahme an Netzwerken auf die Arbeitszeiten als Teil ihres Arbeitspensums angerechnet wird. Das ist bis heute nicht der Fall, gefährdet aber die Qualität der Verfahren. Das, was ich in der Warendorfer Praxis mache, ist freiwillige Zusatzarbeit. Solche Netzwerke gibt es auch in anderen Kommunen, aber alle Richter:innen, die an solchen interdisziplinären Netzwerken teilnehmen, tun dies zusätzlich. Es ist bei den anderen beteiligten Berufen genauso und damit sind wir bei einem grundsätzlichen Ressourcenproblem.

Norbert Reichel: Das Ressourcenproblem löst sich somit nur da, wo Leute mit hohem persönlichem Engagement in ihrer Freizeit daran arbeiten, eine angemessene und damit letztlich auch kindgerechte Qualität der familiengerichtlichen Verfahren sicherzustellen.

Andreas Hornung: Genau so ist es. Das gilt für alle Professionen. Frauenhäuser leiden zum Beispiel an Kapazitätsproblem und der hohen Belastung der Mitarbeitenden. Frauenberatungsstellen müssen massiv um Unterstützung kämpfen. Sie sind oft von freiwilligen Leistungen in den kommunalen Haushalten abhängig, auch bei uns in Warendorf. Bei den immer enger werdenden Spielräumen der Kommunen in ihren Haushalten, nicht zuletzt aufgrund der Vorgaben von Land und Bund, werden freiwillige Leistungen als erste auf den Prüfstand gestellt. Jugendämter leiden massiv darunter, dass die Fluktuation in den Allgemeinen Sozialen Diensten (ASD) riesig ist. Das ist nach dem FH-Studium oft die erste berufliche Station, ohne jegliche Ahnung, wie Gerichtsverfahren laufen, spiegelbildlich zu jungen Familienrichterinnen und -richtern, die keine Ahnung vom SGB VIII haben. Wenn man dann die Erfahrung gesammelt hat, kommt man woanders hin, zum Beispiel ins Jobcenter oder in den Pflegekinderdienst.

Norbert Reichel: Es geht letztlich darum, Routinen auszubilden. Zu häufige Wechsel verhindern das.

Andreas Hornung: Ich kann ein Ressourcenproblem nicht beseitigen, aber eindämmen, wenn ich Routinen erwerbe, dass ich schnell und mit einem guten Gespür im Beruf ansetze. Haltung und Wissen sind nicht ersetzbar, aber man muss sie erst einmal erwerben können.

Migrationssensible Zugänge

Norbert Reichel: Welche Rolle spielt das Thema Migration? Ich denke an unterschiedliche Erziehungsstile, unterschiedliche Vorstellungen von Familie. Ich habe in migrantischen Communities Menschen, die sehr gut Deutsch sprechen, andere, die kaum Deutsch sprechen. Da sind Menschen, die wegen eines Krieges geflüchtet sind. Da sind Menschen mit prekärem Aufenthaltsrecht. Ich habe traditionelle wie liberale islamische Familien. Macht sich das in den Familiengerichten bemerkbar?

Andreas Hornung: Natürlich. Wir sind gehalten, unseren durch das Grundgesetz ausgestrahlten Maßstab im Umgang mit Kindern auch zu gelebter Praxis zu machen. Das betrifft zum Beispiel die Themen gewaltfreie Erziehung, Anspruch auf Bildung, Schulpflicht. Mit dem Maßstab stoßen wir – beispielsweise in einem Amtsgericht im Ruhrgebiet – an Grenzen. Dort leben türkische Familien, die schon lange in Deutschland sind. Das ist eigentlich kein Migrationsthema mehr, sondern hat etwas mit einem kulturellen Hintergrund zu tun. Bei muslimischen Familien gehört beispielsweise zur Grundidee, dass das Kind nach einer Trennung zum Vater gehört. Wir haben mitunter Sachverständige, die türkischstämmig sind, schon lange in Deutschland leben, hier vielleicht sogar geboren sind, hervorragend Deutsch sprechen, ohne Dolmetscher mit den Eltern tiefgehend über Erziehungsfragen sprechen können, dann in ihrer Empfehlung aber auch sehr der beschriebenen Grundhaltung verhaftet sein können. Sie gehen nicht unbedingt ergebnisoffen heran.

Als ich 2001 Familienrichter wurde, war einer meiner ersten Fälle eine russlanddeutsche Familie, in der drei Jungen, 15, acht und zwei Jahre alt, von ihren Eltern massiv körperlich gezüchtigt wurden, so massiv, dass die drei Jungen nach Bekanntwerden in KiTa und Schule in Obhut genommen werden mussten. Ich habe eine Kindesanhörung gemacht, bin dazu durch den ganzen Kreis Warendorf gefahren, weil die drei Jungen an unterschiedlichen Stellen platziert worden waren. Ich habe jeweils dort die betreuenden Personen und die Jungen angehört. Dabei habe ich erlebt, dass die Jungen das bagatellisierten, sie hielten das für normal. Sie hatten es in der Schule erzählt, aber es war eben so. Man wird halt verprügelt. Ich habe ein Gutachten eingeholt, das auch ausgearbeitet hatte, unter welchen Bedingungen die Kinder in die Familie zurückgehen könnten. Aber ich bin mir nicht sicher, ob die Eltern das in der Verhandlung richtig verstanden haben. Das Problem haben wir in islamischen Familien, in osteuropäischen Familien. Es wirkt sich natürlich massiv auf die Arbeit der Familiengerichte aus.

Norbert Reichel: Im Tagesspiegel berichtete Oksana Akmaeva am 9. Februar 2026 über Putins Bemühen, ausgewanderte Russ:innen wieder zurück nach Russland zu locken: „Freiwillig in die Diktatur?“. Einer der nach Russland zurückkehrenden Russen kritisierte, dass die Lehrkräfte der Schule seines Sohnes ihn zu einem Gespräch gebeten hätten, weil sein Sohn sich in der Schule geprügelt habe. Deutsche Schulen wollten nur, dass die Kinder „Spaß“ haben. Seine Antwort lautete, der Junge müsse doch lernen sich durchzusetzen, anders ginge das nicht. Nur am Rande: Den deutschen Pass behielt der Mann natürlich zu seiner Sicherheit, als er nach Russland zurückging. Ich kann mir gut vorstellen, was eine bestimmte Partei aus solchen Erzählungen machen könnte, vielleicht sogar schon macht. Aber das ist ein anderes Thema.

Andreas Hornung: Russlanddeutsche leben seit etwa vier Jahrzehnten in Deutschland. Sie leben aber immer noch in einer eigenen russischen Bubble. Sie schauen russisches Fernsehen, haben fast nur russischstämmige Bekannte. Ähnlich ist es bei Tamilen. Wir haben in Warendorf Tamilen, deren Kinder hervorragend Deutsch sprechen, die Schule erfolgreich absolvieren, einer will jetzt Jura studieren, aber die Eltern sprechen nach 30 Jahren nur rudimentär Deutsch. Sie haben fast nur mit anderen tamilischen Familien zu tun. Natürlich ist es wichtig, seine eigene kulturelle Identität mit Grenzübertritt nicht abzugeben. Es wird aber zum Problem, wenn diese Identität verhindert, dass unsere demokratischen – auch für Kinder unverhandelbaren – Grundwerte nicht gesehen und nicht gelebt werden.

Norbert Reichel: Das erfordert in den Aus- und Fortbildungen eine Menge migrationssensibler Inhalte, in beide Richtungen, mit wertschätzenden wie mit problematisierenden Aspekten.

Andreas Hornung: Die Hoffnung, dass Menschen, die ein bestimmtes Lebensalter erreicht haben, Grundüberzeugungen noch grundlegend ändern können, ist in den letzten 30 bis 40 Jahren nicht größer geworden. Es ist auch ein Bildungsthema. Ich sehe schon häufig, dass – auch vor Gericht – nach außen signalisiert wird, wir verstehen, was hier gesagt wird, aber eine echte Einsicht, wenn Dinge verändert werden müssen, eher selten ist.

Das gilt nicht nur im Kontext migrantischer Familien. Die Streitenden bleiben oft genug eher davon überzeugt, dass eigentlich sie, unabhängig vom Ergebnis des Verfahrens, im Recht sind und daher auch vom Gericht in dieser Auffassung hätten bestätigt werden müssen. Es ist nicht empirisch, was ich jetzt gesagt habe, aber eine deutliche Erfahrung im Schnitt der Fälle. Wir erleben ja oft genug, dass jemand, wenn er sich lange genug etwas einredet, das letztlich dann auch für die einzige Wahrheit hält. Selbstwahrnehmungen werden in einem Verfahren oft bis zum Schluss durchgehalten, auch wenn sie der Realität nicht entsprechen.

Norbert Reichel: Das zeigt dann die Grenzen von Verfahren.

Andreas Hornung: Absolut. Diese Grenzen sehe ich inzwischen auch viel deutlicher als früher. Wir können manchmal auch bei streitigen Entscheidungen durch Vereinbarungen Menschen befrieden, oft auch länger anwährend oder gar dauerhaft. Aber sehr häufig geht der Streit relativ bald wieder los.

Es ist wichtig, dass es uns gibt. Wir sind der letzte Reparaturbetrieb, kommen immer erst am Ende ins Spiel.

Norbert Reichel: Das sieht die Gewaltenteilung so vor.

Andreas Hornung: Wir haben in Deutschland im Schnitt eine gut ausgeprägte Justizlandschaft. Auch bei uns gibt es Verfahren, die zu lange dauern. Aber wenn ich in manch andere Länder schaue, funktioniert unsere Justiz im Kern. Sie ächzt aber darunter, dass die Rahmenbedingungen personell und auch in anderen Ressourcen in den letzten 10 bis 20 Jahren nicht besser geworden sind. Vielleicht hilft die elektronische Akte. Wenn sie kommt und die Server-Kapazität funktioniert, wird das eine erhebliche Erleichterung. Ich werde dann keine Papierberge mehr durchschauen müssen, sondern kann viel bequemer suchen, was ich brauche.    

(Anmerkungen: Erstveröffentlichung im Mai 2026, Internetzugriffe zuletzt am 24. April 2026. Titelbild: Hans Peter Schaefer, aus der Serie: appropriation.)