Gibt es gerechten Krieg, gerechten Frieden?
Katholische Perspektiven einer nicht nur ethischen Debatte
„Krieg ist niemals ein unabwendbares Schicksal. Krieg bedeutet immer eine Niederlage für die Menschheit.“ (Johannes Paul II. in seiner Neujahrsansprache vom 13. Januar 2003 an das beim Heiligen Stuhl akkreditierte Diplomatische Corps)
Durch den völkerrechtswidrigen Angriff Russlands auf den souveränen Staat Ukraine am 24. Februar 2022 bewahrheitet sich das häufig zitierte Wort von Papst Johannes Paul II., das er auch an anderer Stelle mehrfach wiederholte, erneut. Dieser Krieg begann schon 2014, wurde jedoch in der Öffentlichkeit erst mit der Vollinvasion vom 24. Februar 2022 wahrgenommen, wie nicht zuletzt die Rede des damaligen deutschen Bundeskanzlers Olaf Scholz zur sogenannten „Zeitenwende“ zeigt. Es ist nicht nur die absehbare Niederlage der am Krieg Beteiligten, sondern – wie Papst Joahnnes Paul II. sagte – eine „Niederlage für die Menschheit“. Papst Johannes Paul II. – im Übrigen auch seine Nachfolger – unterscheiden sich in ihrer Argumentation daher deutlich von denjenigen, die von „heiligen Kriegen“ sprechen, deren Auftrag gottgegeben wäre, wie beispielsweise im konkreten Beispiel des russischen Krieges gegen die Ukraine der Vorsteher der russisch-orthodoxen Kirche Patriarch Kyrill I oder die Lord Resistance Army (LRA) des Joseph Kony in Uganda.
Kriege – „Niederlagen der Menschheit“
Mit Waffengewalt ausgetragene Konflikte treffen insbesondere auch Menschen, die nicht am Kriegsgeschehen beteiligt sind. Sie haben den Krieg in den seltensten Fällen gewollt und ihnen sind die vermeintlich positiven Wirkungen eines Krieges angesichts des damit verbundenen Leids nur schwer zu vermitteln. Die Zivilbevölkerung leidet in jedem Krieg unter absichtlichen Tötungen oder den Folgen fehlgeleiteter Waffen bis hin zu ‚versehentlichen‘ Angriffen auf völkerrechtlich geschützte zivile Einrichtungen wie etwa Trinkwasserversorgungsanlagen oder Schulen – euphemistisch collateral damage genannt.
Gewaltsame Auseinandersetzungen verursachen jedoch noch weitaus mehr an Leid als es die unmittelbaren Folgen eines Waffeneinsatzes tun: Massaker, Vergewaltigungen, Hungersnöte, Vertreibungen oder das Überleben in Eiseskälte wie in der Ukraine sind weitere Begleiterscheinungen nahezu jedes Krieges. Sie treffen vor allem die Armen, Schwachen, Schutzlosen, alte und junge Menschen, Frauen und Kinder. Gewaltsame Auseinandersetzungen hinterlassen eine tiefe Zerrissenheit in den beteiligten Ländern. Die Folgen der Traumata sind oft nach Jahren und Jahrzehnten zwischen verfeindeten Gruppierungen oder Staaten noch spürbar. Die Nachwirkungen eines solchen Ausmaßes an Leid lassen sich nicht abstreifen, indem einfach zur Tagesordnung übergegangen wird – ein tiefer Riss geht lange Zeit durch die Gesellschaften und belastet die Beziehungen zwischen Völkern und gesellschaftlichen Gruppen.
Viele Beispiele dafür lassen sich anführen: die lange Zeit fehlende Auseinandersetzung mit den Gräueln des Franco-Regimes in Spanien, die schmerzvolle Aufarbeitung der Apartheid-Vergangenheit in Südafrika, die Prozesse in Ruanda sowie die Kriege im und um die Ukraine, den Libanon, in und um den Kongo, Mali, Mosambik, Somalia, Sudan, Afghanistan, Irak und Iran, Syrien, Gaza, Myanmar, Vietnam, Guatemala, Kolumbien, in Europa vor gerade einmal 30 Jahren in und um Jugoslawien, eine schier endlose Liste, die sich auch um zahlreiche Terroroperationen ergänzen ließe. Jeder Krieg ist auch immer mit Aufarbeitungsprozessen verbunden, mitunter sogar mit Gerichtsverfahren, im Land oder vor dem Internationalen Strafgerichtshof. Ob diese Bemühungen ausreichen ist eine andere Frage, im Übrigen auch im Hinblick auf die von Deutschen angezettelten beiden Weltkriege.
Angesichts solch massiver Zerstörungen eines humanen Miteinanders während und nach gewaltsamen Auseinandersetzungen ist es kaum nötig, umfassend zu begründen, warum die Frage von Krieg und Frieden ein Thema der Ethik ist. Wenn es Aufgabe einer Ethik ist, das Humanum zu beschreiben, das argumentativ begründete, also vernünftig Gesollte zu fordern, dann sind die genannten Folgen gewaltsamer Auseinandersetzungen der traurige Beweis für die Notwendigkeit einer Friedensethik.
Christliche Ethik hat sich schon sehr früh um die Frage „Krieg und Frieden“ bemüht. Es existieren sowohl eine praktische als auch eine normative Tradition.
Das Ringen der Christ:innen um Frieden
Was die Beschäftigung mit dem Thema Frieden angeht, so haben christliche Ethiker:innen natürlich eine eindeutige normative Vorgabe: Unzweifelhaft steht Jesus Christus mit seiner Person und mit seinem ganzen Tun für den Frieden. Er selbst wird mit einem Jesaia-Wort „Friedensfürst“ (Jes 9,5) genannt. In dem größten zusammenhängenden ethischen Teilstück des Neuen Testamentes, der Bergpredigt (Matthäus 5,1-48, hier 5,9), preist er die Friedensstifter selig und in jedem Gottesdienst sprechen sich die Christ:innen den Frieden des Herrn zu. Die Grundrichtung des Neuen Testamentes,der wesentlichen Grundlage des christlichen Glaubens, ist jedenfalls klar: Ihr Christ:innen habt euch um den Frieden zu bemühen. Das ist die Botschaft, die sich schwerlich wegdeuten lässt.
So haben Christ:innen sich tatsächlich über Jahrhunderte mit dieser normativen biblischen Vorgabe beschäftigt. Ganz am Anfang stand zum Beispiel die Frage im Raum, ob es einem Christen überhaupt erlaubt ist, den Beruf eines Soldaten auszuüben oder – in der umgekehrten Konstellation – ob Soldaten Christen werden können. Nach der Konstantinischen Wende, als das Christentum Staatsreligion geworden war, wurde sogar die Frage diskutiert, ob nicht ausschließlich Christen im kaiserlichen Heer sein und so Garanten für die christliche Idee des Friedens darstellen sollten.
In dieser Linie sind auch die bemerkenswerten praktischen Bemühungen um den Frieden im Mittelalter zu sehen. Krieg, kriegerische Auseinandersetzungen und ihre schrecklichen Folgen waren als Übel erkannt und man versuchte von Seiten der Christ:innen etwas entgegenzusetzen. Seit dem frühen Mittelalter hat die Kirche Anstrengungen unternommen, das althergebrachte altgermanische Fehdewesen zu beseitigen. Dies äußerte sich in dem Versuch, bestimmte Orte und Zeiten von Kampfhandlungen auszunehmen. Dieser ,,treuga dei“ (Gottesfriede) genannte Versuch einer institutionellen innerstaatlichen Friedenssicherung wird im 11. und 12. Jahrhundert, vor allem in Frankreich und Deutschland, aufgebaut und umfasst im 13. Jahrhundert eine beträchtliche Zeit des Jahres: die Tage einer jeden Woche, die durch Tod und Auferstehung Christi geheiligt waren, Donnerstag bis Sonntag, und die geprägten kirchlichen Zeiten Advent, Weihnachten, Fasten- und Osterzeit.
Auch das Bemühen der römischen Gemeinschaft Sant’Egidio ist in der Linie, konfliktvermittelnd tätig zu sein, zu nennen. Dies ist im Falle Mosambiks (1990-1992) gelungen, im Falle Algeriens (1994-1995) allerdings nicht. Auch das Bemühen der Deutschen Bischofskonferenz zum Frieden in Kolumbien (1998) und viele weitere Initiativen im Namen der Kirche sind hier zu nennen.
Die Lehre vom „Gerechten Krieg“
Das bedeutendste normative christliche Konzept in der Frage des Friedens ist die sogenannte Lehre vom „Gerechten Krieg“ (bellum iustum). Dieses Konzept hat eine sehr lange Tradition und spielt weiterhin eine Rolle im heutigen Diskurs. Es gibt eigentlich nicht die Lehre, sondern die Vorstellung wurde bis heute von unzähligen Autoren mit ebenso unzähligen Nuancen vertreten.
Eingehend wurde das bellum iustum-Konzept erstmals von keinem Geringeren als dem Kirchenvater Augustinus (354-430) reflektiert, wenngleich bei ihm noch nicht von einer friedensethischen Systematik gesprochen werden kann.
Die Zielperspektive, also die normative Leitlinie, ist die von Gott gewollte gerechte Friedensordnung. Die einzige Legitimation, die Augustinus nennt, um Kriege zu führen, ist die Wiederherstellung dieser Friedensordnung. Also Krieg nur, um Frieden wiederherzustellen – eine bis heute zentral-relevante ethische Forderung zur Rechtfertigung einer kollektiven Verteidigung gegen einen Aggressor. Diese grundsätzliche Ziellinie vorausgesetzt nennt Augustinus drei Bedingungen, unter denen ein bellum iustum zu führen ist:
- Der Krieg muss entweder als von Gott oder einer rechtmäßigen Autorität, die in der damaligen Vorstellung eben rechtmäßig immer nur von Gott eingesetzt werden kann, angeordnet werden (legitima potestas).
- Er muss das allgemeine Wohl zum Ziel haben (iustitia – iusta causa).
- Er muss als Mittel der Konfliktlösung auf den äußersten Fall beschränkt bleiben (necessitas).
Die Grundidee, Krieg ausschließlich zur Wiederherstellung der vom Gott gewollten Friedensordnung, sowie die genannten drei Bedingungen legen die Grundsteine der Lehre des bellum iustum, die über Jahrhunderte kaum verändert wurde, da wir es im Mittelalter mit einem weitgehend stabilen gesellschaftlichen System zu tun hatten. Die Lehre vom „Gerechten Krieg“ hatte im Übrigen auch Eingang in das Decretum Gratiani, das kirchliche Rechtsbuch des Mittelalters, gefunden. Wenngleich sich der vielleicht bedeutendste Theologe des Mittelalters, Thomas von Aquin (1225-1274), ebenfalls mit der Frage beschäftigt hatte, hat die Lehre vom „Gerechten Krieg“ markante Weiterentwicklungen erst in der Zeit der frühen Neuzeit erfahren, weil sich die gesellschaftlichen Bedingungen jetzt in einigen bedeutsamen Punkten gewandelt haben.
Man musste die Lehre vom „Gerechten Krieg“ nachbessern, denn die Einheit der Christenheit war zerbrochen. Der Papst hatte damit keinen übergreifenden Einfluss auf christliche Fürsten zur Verhinderung eines Krieges mehr. Auch fanden sich durch die Entstehung von Nationalstaaten Herrscher, die sich keiner obersten politischen Autorität mehr unterwerfen wollten. Außerdem hatten sich die Waffentechnik und die Kriegsführung seit dem 14. Jahrhundert durch das Aufkommen von Kanonen und Handfeuerwaffen signifikant gewandelt.
Die Lehre vom „Gerechten Krieg“ wurde daraufhin von Autoren des 16. Jahrhunderts wie zum Beispiel Francisco de Vitoria (ca. 1486 – 1546), Francisco Suárez (1548 – 1617), Luis de Molina (1535 – 1600), Theologen und Begründer des Völkerrechts zugleich, verfeinert und den gesellschaftlichen Umständen angepasst. Eine wichtige Änderung war der Versuch einer naturrechtlichen Begründung. Der Lehre vom Naturrecht war die Basis für eine Verbindlichkeit der Argumente über die christliche Ethostradition hinaus. Damit wurden bereits in der frühen Neuzeit transkulturelle Konzepte zur Begründung einer Friedensethik angestrebt. Grund war das Aufeinandertreffen von verschiedenen Ethostraditionen, die nicht mehr nur christlich waren im Zeitalter der Entdeckungen, der Begegnungen und der Auseinandersetzungen mit anderen Kulturkreisen.
Diese Begründungslinie des Naturrechts ist bis heute existent. So werden die Menschenrechte naturrechtlich begründet, insofern man sich darauf beruft, dass es sich hier um Rechte handelt, die jeder positiven Gesetzgebung vorausliegen. Der Versuch der naturrechtlichen Grundlegung der bellum iustum-Lehre in der frühen Neuzeit war zugleich der Beginn des modernen Völkerrechts, das als positives Recht das Ziel hat, die Geltung des Naturrechts hinsichtlich der Beziehung der Staaten untereinander zu regeln. Schon damals finden sich Überlegungen, dass ein übernationales Schiedsgericht existieren müsse, das über die in der Lehre vom gerechten Krieg aufgestellten Bedingungen wachen solle. Erst am 1. Juli 2002 wurde durch die Einrichtung des Ständigen Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH/ICC) diese Forderung institutionell umgesetzt.
Die bellum iustum-Lehre ist in zwei Kernbestandteile untergliedert, das ius ad bellum, also die Frage, unter welchen Bedingungen gerechtfertigter Weise ein Krieg geführt werden kann, und das ius in bello, die Frage, wie sich die Kriegsführenden in Kriegen einigermaßen human verhalten können. Angesichts der genannten veränderten gesellschaftlichen Rahmenbedingungen wurde die Lehre vom „Gerechten Krieg“ von den Spätscholastikern vor allem in der Frage des ius in bello erweitert. Einer der Kernsätze bezieht sich auf den Schutz der an der Kriegsführung nicht unmittelbar Beteiligten, den Schutz der Zivilbevölkerung, der Frauen, Kinder, Alten und Kranken. Damit wurden schon damals gewissermaßen die Genfer Konventionen vorweggenommen. Die Einbeziehung der Zivilbevölkerung ist ohnehin den neuen Waffensystemen und den erweiterten Kriegsstrategien seit Ende des 19. Jahrhunderts geschuldet. Somit gewannen Vereinbarungen zum ius in bello an Bedeutung, die sich eben nicht mehr nur auf den kämpfenden Teil der jeweiligen Bevölkerung beziehen.
80 Prozent der weltweiten Kriegsopfer sind heutzutage Zivilist:innen, 20 Prozent Soldat:innen, darunter ein nicht geringer Teil, der durch „friendly fire“, also durch die eigenen oder alliierten Truppen, ums Leben kommt. Im Golfkrieg 1991 wurden von den 146 getöteten US-Soldaten immerhin 35 von den eigenen Kameraden erschossen – das ist ein Viertel. Ob der Ukraine-Krieg nach seinem Ende diese Relationen verschoben hat, wird festzustellen sein.
Die erweiterte Lehre des „Gerechten Krieges“, die wie erwähnt in der frühen Neuzeit unter interkulturellen, also nicht mehr nur unter christlichen Bedingungen bestand, nennt nun fünf Voraussetzungen:
- Der Kriegsgrund muss gerecht und schwerwiegend sein: iusta et gravis causa.
- Der Krieg muss das letzte und einzige Mittel der Selbstbehauptung sein: Krieg als ultima ratio.
- Die Entscheidung muss von der legitimen staatlichen Autorität kommen: legitima auctoritas.
- Er muss in einer Weise geführt werden, die dem Natur- und Völkerrecht entspricht: debitus modus.
- Opfer und Werte müssen in einem vernünftigen Verhältnis zueinanderstehen: debita proportionalis.
Die genannten fünf Bedingungen sind in ethischer Hinsicht durchaus von hohem Bestandswert. Krieg wird als letztes Mittel ausgewiesen und nicht einfach als eine Option in einer Reihe von Handlungsalternativen gesehen. Ultima ratio bedeutet, es müssen alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft sein. Die Bedingungen verpflichten des Weiteren auf bestehende Verträge des Völkerrechts und auch auf die naturrechtlichen Grundlagen der Menschenwürde. Wenn in dem fünften Punkt darauf hingewiesen wurde, dass Opfer und Werte in einem vernünftigen Verhältnis zueinander zu stehen haben, so hat dies selbstverständlich auch noch heute zu gelten, wenn überhaupt die Option Krieg angedacht ist. Dass die modernen Massenvernichtungswaffen hier zu einer sehr gründlichen Beachtung der Folgen zwingen, ist aus ethischer Sicht evident.
Am schwierigsten zu verstehen und unserem Denken am weitesten entfernt sind die Punkte, bei denen es um die Frage der Rechtmäßigkeit des „Gerechten Krieges“ geht. Darunter wurde damals viel weniger eine moralische Kategorie verstanden, als wir es heute mit dem Begriff „gerecht“ verbinden. ,,Gerecht“ war ein Krieg viel eher schon dann, wenn er von einer rechtmäßig eingesetzten Autorität angeordnet wurde. ,,Gerecht“ war mehr eine categoria legalis denn moralis und bedeutete etwa so viel wie „ohne Formfehler“. Und hier war einer der Gründe zu sehen, warum die Lehre vom „Gerechten Krieg“ letztlich an ihre Grenzen gekommen ist. Unter den Bedingungen eines geschlossenen Abendlandes gab es wir eine Autorität, die verbindlich über die für einen gerechten Krieg notwendigen Voraussetzungen entscheiden konnte. Dies war seit der Neuzeit eben nicht mehr der Fall. Allzu leicht haben beide kriegsführenden Parteien Bedingungen eines „Gerechten Krieges“ für sich beansprucht – vor allem nachdem die Frage, ob der Krieg auf beiden Seiten „gerecht“ sein könne, positiv entschieden wurde. Waren die Bedingungen erst derart aufgeweicht, gab es allenthalben „Gerechte Kriege“. Das Konzept „Gerechter Krieg“ bezog sich damit nicht mehr so sehr auf die Frage der Eindämmung von Gewalt, sondern diente viel eher zu deren Legitimation. Es verkam gewissermaßen.
Aber das Problem war noch fundamentaler. Unter den Bedingungen moderner Massenvernichtungswaffen, deren vernichtende Wirkung sich leicht über Staatsgrenzen ausdehnt, war die Frage der Führung eines Krieges zu einem grundlegenden Problem geworden. Mehr und mehr kam man in der Friedensethik zu der Überzeugung, dass alles darangesetzt werden müsse, eine gewaltsame Auseinandersetzung zu vermeiden, da angesichts der Vernichtungskraft der modernen Waffen und Kriegsführungssysteme die Folgen in keiner Weise mehr tragbar schienen.
Diese und andere Gründe – das Aufkommen der Idee der Menschenrechte, die Erkenntnis, dass die meisten Kriege der letzten Jahre innerstaatliche Auseinandersetzungen waren, bei denen das klassische Völkerrecht nicht greift, ökologische Fragen, nicht zuletzt bei Kriegen angesichts des Klimawandels um Boden oder Wasser, haben eine neue ethische Zielperspektive erwachsen lassen, für die sich der Begriff „Gerechter Friede“ einzubürgern beginnt. Diese Zielperspektive umschreibt das umfassendere Projekt einer Friedensethik unter heutigen Bedingungen, die den Begriff „Frieden“ sehr viel weiträumiger definiert als nur mit Abwesenheit von Krieg und Gewalt.
Das Konzept „Gerechter Friede“
Das Konzept „Gerechter Friede“ ist umfassender angelegt, als es die Lehre vom „Gerechten Krieg“ gewesen ist, setzt dessen friedensethische Kernbestandteile aber voraus und führt sie weiter (zu finden zum Beispiel im Friedenswort der Deutschen Bischofskonferenz vom 27. Sept 2000,) „Gerechter Friede“ sieht in jeder gewaltsamen Auseinandersetzung ein Problem und stellt daher nicht gleich die Frage, unter welchen Bedingungen eine gewaltsame Auseinandersetzung erlaubt sein kann. Die normative Ziellinie ist vielmehr die, unter allen Umständen dafür Sorge zu tragen, nicht in das Dilemma zu geraten, Gewalt anwenden zu müssen, um einen Ausweg aus einer verfahrenen Situation zu finden. Es wird nicht geleugnet, dass Konflikte entstehen können, jedoch betont, alles daran setzen zu müssen, diese ohne Anwendung von Gewalt zu lösen.
Auch in dem Konzept „Gerechter Friede“ wird über die Anwendung von Gewalt beziehungsweise Gegengewalt gesprochen, doch steht diese Option nicht in einer Linie mit den anderen dort angesprochenen Optionen. Die Gewaltoption wird vielmehr als Misslingen der anderen politischen Möglichkeiten gewertet. Das normative Leitbild des „Gerechten Friedens“ betrachtet nämlich jegliche Form von Gewaltanwendung als sittliches Übel, auch wenn sich vordergründig bisweilen Gegengewalt als das kleinere Übel darstellen mag. Die Dynamik eines Krieges oder Bürgerkrieges lässt nicht selten das kleinere Übel am Ende als das größere erscheinen. Diese Skepsis ist empirisch gedeckt. Die Friedensforschung weist darauf hin, dass die meisten Kriege entstanden sind, ohne dass die Partner, die in diese Kriege gerieten, dies beabsichtigt hatten. Ein für eine ethische Betrachtungsweise höchst bemerkenswerter Umstand.
Gewaltpräventive Konfliktbearbeitung wird daher als in strengem Sinne verpflichtend angesehen, was bedeutet, dass alles getan werden muss, um eine gewalttätige Auseinandersetzung zu vermeiden. Die normative Zielvorstellung der Gewaltvermeidung wird auf eine breitere ethische Basis der Begründung mit Menschenwürde und Menschenrechten gestellt und ist somit konsensfähig mit einer gängigen Ethikbegründung über eine singuläre Ethostradition, etwa die christliche, hinaus.
Der Friedensbegriff des Konzeptes ist, wie erwähnt, weit. Frieden ist hier nicht nur definiert als Abwesenheit von Gewalt, sondern umfasst auch Dimensionen einer weltweiten Gerechtigkeit, der Einhaltung von Menschenrechten und einer dauerhaften Versöhnung. Er weicht damit vom engen Analysebegriff vieler Politikwissenschaftler ab. Dieser definiert Krieg beispielsweise neben anderen Markern als Gewalt mit mehr als 1.000 direkten, kampfbedingten Todesfällen. (zum Beispiel SIPRI, Stockholm International Peace Research Institute)
„Gerechter Friede“ integriert über die ethische Grundlegung hinaus die Erkenntnisse der modernen Friedensforschung. Es sind dies im Wesentlichen zwei Problembereiche, wovon der eine sich auf den Typus der klassischen Auseinandersetzung zwischen souveränen Staaten bezieht, also das, was im herkömmlichen Sinn als Krieg bezeichnet wird. Der andere Bereich bezieht sich auf die in den letzten Jahrzehnten stark angewachsenen Formen der innerstaatlichen, der ethnischen, religiösen, gewissermaßen machtfragmentarischen Auseinandersetzungen.
Was die zwischenstaatlichen Konfrontationen angeht, so vertritt ,,Gerechter Friede“ eine Gegenposition zum sogenannten Realismus oder wie er in der führenden englischsprachigen Diskussion genannt wird zum ,,New Realism“. Dieser geht davon aus, dass das bestehende Sicherheitsdilemma zwischen den Staaten ohnehin nicht behebbar sei, da im internationalen System keine übergeordnete, sicherheitsstiftende Instanz mit Durchsetzungsgewalt existiert. Das Sicherheitsdilemma besteht eben darin, dass jeder Staat dem anderen misstraut und sich darauf vorbereitet, nicht angegriffen zu werden. Die Staaten tun dies in der Regel durch Aufrüstung. Das Dilemma, das sich am Kalten Krieg und recht neu an der augenblicklichen weltpolitischen Situation beobachten lässt, bewirkt nicht ein geringeres, sondern ein erhöhtes Sicherheitsrisiko und damit genau das, was eigentlich vermieden werden soll.
Während im Neorealismus für die Einrichtung von sich abschreckenden Gleichgewichtssystemen plädiert wird – es gibt durchaus genügend Befürworter:innen eines Gleichgewichts des Schreckens –, setzt das Konzept „Gerechter Friede“ auf die Position einer Kooperation im internationalen System. Angemahnt wird ein Zurückstecken nationaler Interessen und eigener Machtentfaltung zugunsten der Internationalen Gemeinschaft und einer Kooperation in internationalen Organisationen. Dies korreliert mit Forderungen nach einer Stärkung der Vereinten Nationen sowie regionaler Organisationen wie der OSZE.
Auf eine Kurzformel gebracht: Nicht balance of powers, sondern internationale Kooperation ist für „Gerechten Frieden“ der Weg zwischenstaatlichen Handelns. Im Augenblick erleben wir bedauerlicherweise das Gegenteil.
Ein bemerkenswertes Faktum wird inzwischen in der Friedensforschung als empirisches Gesetz internationaler Beziehungen bezeichnet: Es gibt keinen einzigen Fall, in dem eine Demokratie moderner Form gegen eine andere Demokratie einen Krieg geführt hat. Demokratien führen offenbar keinen Krieg gegen andere Demokratien. Dass Westeuropa eine Friedenszone ist, hängt offenbar wesentlich mit der Demokratisierung der Herrschaftsformen zusammen. In demokratischen Gesellschaften steigt der Wert des Friedens – zumindest gegenüber der eigenen und anderen demokratischen Gesellschaften, jedoch offenbar nicht gegenüber nicht-demokratischen Gesellschaften.
Wenn umgekehrt nachweisbar ist, dass autokratische, diktatorische Regime in viel höherem Maße gewaltaktiv als demokratisch verfasste Systeme sind, dann gilt es zur Friedenssicherung auf Demokratie und Rechtsstaatlichkeit hinzuarbeiten.
,,Gerechter Friede“ mahnt Demokratisierung und Rechtsstaatlichkeit an, wozu auch die Frage nach dem wirtschaftlichen und sozialen Status der Entwicklungsländer gehört. Denn, eine weitere empirisch gestützte Erkenntnis zugrunde gelegt, nämlich, dass es in gewaltsamen Konflikten stets um die Erringung von Ressourcen geht, hat Frieden auch etwas mit Gerechtigkeit zu tun. Es lässt sich beobachten, dass beispielsweise ethnische Konflikte nicht eskalieren, wenn kein gravierendes Verteilungsproblem vorliegt: keine asymmetrische Verteilung von Ressourcen, entweder von ganz handfest materiellen Dingen wie Öl, anderen Rohstoffen, Territorium oder von nicht-materiellen Ressourcen, wie dem Zugang zu Bildung, zu kultureller Autonomie und politischer Partizipation.
Es geht sowohl um den Ausgleich im internationalen System als auch um einen gerechten Zugang zu intrastaatlichen Ressourcen. Letzteres gelingt offenbar in demokratischen Systemen viel besser, weil sie den Bürgerwillen breitenwirksam integrieren können.
Auf dem Feld der internationalen Gerechtigkeit wie auch bei der Arbeit an Demokratisierung und Rechtstaatlichkeit arbeiten die katholische Kirche, ihre Organisationen und Vertreter vielfältig in direkter Weise mit. Hier zeigt sich die Stärke einer nahezu weltweiten Struktur.
Ein sehr spezielles Feld der Friedensarbeit ist die Konfliktnachsorge, die Versöhnungsarbeit. Die große Fülle traumatischer Erlebnisse nach gewaltsamen Auseinandersetzungen verlangt eine mühsame Aufarbeitung des Geschehenen, der schmerzhaften Erinnerungen. Es geht dabei um das Finden von Wahrheit auf allen Seiten, um die Konsensbildung über schwierige Themen, um die Überwindung der propagandistisch aufgeladenen Feindbilder. Auch hier hat Kirche ihren Ort und ihre Aufgabe. Es geht um ein äußerst schwieriges, zeitaufwendiges Unterfangen, bei dem es keine sicheren Rezepte gibt. Manche halten sehr viel von solchen Einrichtungen wie der südafrikanischen Wahrheitskommission, bei der die Täter des Apartheidregimes dann straffrei ausgingen, wenn sie vor der Kommission ihre Taten schildern und Reue zeigen. Gegner:innen dieser Einrichtung verweisen darauf, dass sich die Opfer solch großen Unrechts niemals mit dem straffreien Ausgang für die Täter zufriedengeben könnten. Es gibt andere Beispiele, wo eine Aufarbeitung der problematischen Vergangenheit lange Zeit bewusst nicht in Angriff genommen wurde, etwa die Franco-Zeit in Spanien, damit eine Generation mit zeitlichem Abstand zum Geschehen heranwächst. Wo auch immer man sich in irgendeiner Weise der belasteten Vergangenheit stellt, geht es in der Regel um Vergebung und oft auch um Versöhnung – genuine Aufgabenfelder kirchlichen Handelns.
Bei den engeren militärischen Fragen bleibt das Konzept „Gerechter Friede“ dabei, dass jede Form der Gewaltanwendungen ein sittliches Übel darstellt und auf die Kapitulation der politischen Möglichkeiten hinweist. Es werden Abrüstungs-, Rüstungskontroll- und Verifikationsmechanismen angemahnt, die sowohl die Einhaltung der bestehenden Verträge über ABC-Waffen sicherstellen als auch den für viele innerstaatliche Spannungen verhängnisvollen Handel mit Kleinwaffen durch verstärkte Exportkontrollen einschränken sollen. Auch hierbei gehen zumindest die Russische Föderation und die USA im Augenblick eher den umgekehrten Weg.
Die seit einigen Jahren deutlich geänderte Rolle des Militärbündnisses der NATO und damit auch der Bundeswehr muss in der Zielperspektive eines „Gerechten Friedens“ gesehen werden, das heißt zur Befriedung von Spannungsgebieten und im Hinblick auf ein größeres Gemeinwohl. Es sollte eben nicht egal sein, wie ein Land oder eine Region nach einem militärischen Einsatz aussieht. In Afghanistan oder in Mali ist dies gescheitert, weitgehend gelungen ist es im Irak. Für die Ukraine gibt es umfangreiche Finanzpakete zum Wiederaufbau nach den zurzeit noch nicht absehbaren Ende des russischen Angriffskriegs. Der Einsatz von Militär macht nur Sinn im Rahmen eines Gesamtkonzeptes eines Weltgemeinwohls, das die Militäraktion nicht isoliert betrachtet, sondern in ein politisches Konzept, einbettet das zumeist für eine ganze Region zu gelten hat.
Das gilt nicht zuletzt für die umstrittenen humanitären Interventionen. Nicht ganz neu, aber nach dem 11. September 2001 sehr viel intensiver wird auch die Frage der Intervention zum Zwecke der Terrorismusbekämpfung bedacht und mitunter für Interventionen missbraucht, in denen der Kampf gegen Terror oder wahlweise gegen ein angebliches faschistisches Regime oder gegen Drogenhandel nur als Vorwand gilt. Denn Interventionen verstoßen immerhin gegen das völkerrechtlich verankerte Souveränitäts- und das Nichtinterventionsprinzip. Sie bedürften daher eigentlich einer besonders klaren Absicherung durch die internationale Gemeinschaft.
Das Konzept fordert die Integration der Streitkräfte in ein demokratisches System mit Gewaltenteilung und -kontrolle. Daher hat auch die Legislative über den Auslandseinsatz der Bundeswehr, in Abstimmung mit den Beschlüssen des UN-Sicherheitsrates, zu entscheiden. Unbestritten ist, dass die Kriterien des ius in bello, sollte es doch zu einer gewaltsamen Auseinandersetzung kommen, gelten. Sie sind heutzutage im humanitären Völkerrecht verankert, in den Haager und Genfer Konventionen und weiteren völkerrechtlichen Bestimmungen.
Skeptischer Ausblick
Seit dem völkerrechtswidrigen Angriff Russlands auf die Ukraine, der schon 2014 begann und am 24. Februar 2022 zu einer Vollinvasion wurde, ist ein zwischenstaatlicher Krieg nach langer Zeit wieder sehr nahe an Westeuropa herangerückt. Der Krieg und weitere augenblickliche politische Umstände sind auch bei uns bereits mit beträchtlichen Folgen verbunden: mit der Aufnahme von einer erheblichen Anzahl an Geflüchteten, mit massiver Aufrüstung, mit Erweiterungen des NATO-Bündnisses und grundlegenden Diskussionen über dessen Zukunft sowie über die weltpolitische Lage im Allgemeinen.
Es wird kaum bestritten, dass ethische Orientierungslinien hinsichtlich gewaltsamer Auseinandersetzungen notwendig sind. Dabei sind die genannten Kriterien eines bellum iustum erschreckend modern, ebenso ihre Schwächen, wie die nur begrenzten Möglichkeiten ihrer friedlichen Durchsetzung im Sinne eines „Gerechten Friedens“. Die katholische Kirche beansprucht keineswegs, die einzige Stimme friedensethischer Orientierung sein zu wollen. Sie kann allerdings auf ein Jahrhunderte altes eigenes friedensethisches Konzept von Rang verweisen. Es ist ein Konzept der katholischen Kirche als Weltkirche und daher ist es gut anschlussfähig an internationale völkerrechtliche Überlegungen. Sicher mussten und müssen die friedensethischen Einschätzungen immer wieder nachgebessert werden, weil sich beispielsweise die Art der Kriegsführung mit der Form der Waffen ändert, um nur die Stichworte Cyberkrieg und Drohnenangriffe zu nennen. Im Jahr 2024 hat die katholische Kirche in Deutschland dies mit dem Friedenswort der deutschen Bischöfe „Friede diesem Haus“ vom 21. Februar erneut getan. Es behandelt auf der normativen Basis von „Gerechter Friede“ die jüngeren Entwicklungen in der Diskussion um „Krieg und Frieden“, wie die neuen Formen von Konflikten und Gewalt und mögliche Wege der Gewaltüberwindung. Es nimmt erneut auch die eine Weltkirche als Akteur für den Frieden in den Blick.
Hans-Gerd Angel, Bonn
Der Autor ist promovierter und habilitierter Theologe. Er forschte als wissenschaftlicher Assistent am Lehrstuhl für Moraltheologie in Trier und habilitierte sich 2002 in christlicher Sozialethik an der Universität Münster. Von 1992 bis 2025 arbeitete er als Referent im Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz. Er lehrte zwischen 2003 und 2014 an der Universität Bonn in einer Lehrstuhlvertretung beziehungsweise als Privatdozent.
(Anmerkungen: Bei dem Beitrag handelt es sich um eine aktualisierte und überarbeitete Fassung eines Beitrags in der Zeitschrift „Humanitäres Völkerrecht-Informationsschriften 2/2003. Erstveröffentlichung im Demokratischen Salon im März 2026, Internetzugriffe zuletzt am 6. März 2026. Titelbild: Hans Peter Schaefer.)
