Im Treibhaus der Kampfbegriffe
Zur Phänomenologie des „Unrechtsstaats“
„Die Entscheidung über Irrtum und Wahrheit muss nie, nie Monopol eines Charakters werden, so wenig als eines Standes. Wahrheits-Monopole, einem einzelnen Stande oder Charakter verliehen, sind Beeinträchtigungen für alle übrigen, und wahre Injurien für die Menschheit.“ (Georg Christoph Lichtenberg
Viele glauben zu wissen, was ein Rechtsstaat ist. Zumindest in Deutschland oder in ähnlich verfassten Staaten: Freiheit, Demokratie, Gewaltenteilung, Minderheitenschutz – das sind wesentliche Säulen eines Rechtsstaats.
Keine Frage: die Bundesrepublik Deutschland ist ein freiheitlich-demokratischer Rechtsstaat, in dem alle Bürger*innen vor dem Gesetz gleich sind und alle die Möglichkeit haben, ihr Recht einzufordern, wenn ihnen Unrecht widerfährt. Gerichte urteilen unabhängig, die Parlamente kontrollieren die Regierungen. Das Verfassungsgericht setzt der Politik Grenzen – wie beispielsweise bei seinem Urteil zum „Großen Lauschangriff“ – oder setzt Rechte der Bürger*innen durch – wie zuletzt bei der „Ehe für alle“.
Gefühlte Gerechtigkeit
Jurist*innen wissen, dass Recht haben oder Recht bekommen nicht immer dem jeweiligen individuellen Gerechtigkeitsempfinden entsprechen muss. Gerichte urteilen nach geltenden Gesetzen, das heißt, danach, was rechtens ist.
Gilt dies auch rückwirkend? Der ehemalige baden-württembergische Ministerpräsidenten Hans Filbinger formulierte im Jahr 1978 zur Rechtfertigung der von ihm als Marinerichter ausgesprochenen Todesurteile: „Was damals Recht war, kann heute nicht Unrecht sein“. Heute wäre ein solcher Satz meines Erachtens nicht mehr sagbar. Durchgesetzt hat sich die Radbruch’sche Formel, die erstmals 1946 im Aufsatz „Gesetzliches Unrecht und übergesetzliches Recht“ formuliert wurde. Wird die „Gleichheit aller Menschen (…) bewusst verleugnet“ oder ist ein Gesetz als „unerträglich ungerecht“ anzusehen, ist das, was als rechtens gilt, Unrecht. Gerichte haben dann gegen das entsprechende Gesetz zu urteilen. Konkrete Beispiele sind Urteile gegen Verbrechen während der NS-Gewaltherrschaft oder der Mauerschützenprozess nach Auflösung der DDR.
Immer wieder gibt es jedoch die Forderung, dass Gerichte bei ihren Urteilen das Gerechtigkeitsempfinden in der Bevölkerung berücksichtigen sollten. Sogar der Innenminister eines großen Bundeslandes verstieg sich zu einem solchen Ansinnen, als er rechtfertigen wollte, warum die Landesregierung ein Gerichtsurteil ignorierte und den vor Gericht erfolgreichen Petenten trotzdem abschob. Dieser Innenminister wurde – und dies belegt die Stabilität des Rechtsstaats in Deutschland – dafür umgehend heftig kritisiert. Er wiederholte sein Ansinnen nicht mehr. Folgten Gerichte diesem Ansinnen, würden sie zum willkürlichen Instrument jedweder Auseinandersetzung, eben je nach gefühlter Gerechtigkeit.
Gesetze kann und muss man gegebenenfalls ändern. Das ist Aufgabe der Parlamente. Sie sind der Ort, an dem debattiert werden muss und kann, ob und wie das, was rechtens ist und das, was Gerechtigkeit sein könnte, übereinstimmen könnten und sollten. Parlamente haben allerdings auch die Möglichkeit, Rechtsorgane abzuschaffen, Gewaltenteilung einzuschränken oder den Schutz von Minderheiten zu kriminalisieren. Die Frage ist legitim: Entsteht so auf parlamentarischem Wege ein „Unrechtsstaat“?
Simulierte Demokratie
Nun gehört es in Deutschland zu den Ritualen von Koalitionsverhandlungen, an denen die Partei Die Linke beteiligt ist, diese möge versichern, möglichst im Koalitionsvertrag schriftlich festhalten lassen, dass die DDR ein „Unrechtsstaat“ war.
Man könnte sich mit der Markierung der DDR als „Unrechtsstaat“ auf Walter Ulbricht berufen, der zur Zeit der Staatsgründung der DDR formuliert haben soll: „Es muss demokratisch aussehen, aber wir müssen alles in der Hand haben.“ Dieser Satz könnte allerdings heute auch anderen gefallen, und die verschiedenen Verfahren, die die Europäische Kommission gegen Polen und Ungarn angestrengt hat, belegen, dass Parlamente und Regierungen den Rechtsstaat an die Kette legen können. Verwendet wird der Begriff „Unrechtsstaat“ jedoch so gut wie ausschließlich bezogen auf die DDR.
Stephen Holmes und Ivan Krastev haben in ihrem Buch „Das Licht, das erlosch“ (2019) plausibel dargelegt, was es heißt, wenn Regierungen Demokratie mit dem Ziel simulieren, dass Wahlergebnisse endgültig, Entscheidungen nicht mehr rückholbar werden. Diese Regierungen nutzen ihre parlamentarischen Mehrheiten aus, um Richter*innen und andere Vertreter*innen der Organe des Rechtssystems auszutauschen, die Befugnisse von Gerichten zu beschränken oder neue Straftatbestände in ihr Strafrecht einzufügen. Sie mischen sich in die Urteilsfindung der Gerichte ein, kassieren Urteile, die ihnen nicht passen, erschweren die Berichterstattung der Medien, schließen Zeitungen, Rundfunk- und Fernsehsender, schreiben Geschichtsbücher um. Menschen- und Bürger*innenrechte werden ignoriert, Minderheiten in ihren Rechten beeinträchtigt, pathologisiert oder sogar kriminalisiert.
Müsste man nach diesen Kriterien Russland, Polen, Ungarn, die Türkei und noch manch anderes Land als „Unrechtsstaaten“ bezeichnen? Aber wann wird ein Staat zum „Unrechtsstaat“? Wo ist der Kipppunkt vom „Rechtsstaat“ zum „Unrechtsstaat“? Und wie verhält sich das, was zurzeit in den genannten Ländern geschieht, zu dem, was in der DDR und in anderen Staaten des sowjetischen Einflussbereiches geschah? War die DDR nach diesen Kriterien ein „Unrechtsstaat“?
Strategien der Disziplinierung
Dass in der DDR vielen Menschen Unrecht geschah, bestreitet kaum noch jemand. Es war in der DDR wie in anderen Diktaturen auch, auch in denen, die sich einen demokratischen Anschein geben: es gab und gibt eine Fülle von Verhaltensweisen, die als Vergehen oder Verbrechen bezeichnet, aber unterschiedlich geahndet werden können. Im Extremfall kann eine geringfügige Äußerung der Kritik an Staat oder Regierung mit einem Verweis bis hin zu sehr langjährigen Haftstrafen oder in manchen Staaten auch mit der Todesstrafe bestraft werden (diese wurde in der DDR 1987 abgeschafft, aber seit 1981 auch nicht mehr vollstreckt). Eine solche Unsicherheit diszipliniert die Bürger*innen.
Holmes und Krastev belegen am Beispiel Russlands, dass es ausreicht, eine kleine ausgewählte Zahl von Oppositionellen zu schikanieren, zu verhaften oder auch zu verurteilen, um die Bevölkerung eines ganzen Landes einzuschüchtern. Und wenn es Demonstrationen mit sechs- oder siebenstelligen Zahlen an Teilnehmenden gibt, wird dies ignoriert. Berichte in den Medien sind Fehlanzeige.
Vielleicht hilft der Verweis auf Ludwig Wittgenstein, der die Bedeutung eines Wortes seinem Gebrauch in der Sprache zuschrieb. Denn hier liegt der Kern des Problems: bei den gebetsmühlenartigen Versuchen, die Linke – und andere Menschen mit „Ostbiographie“ – zu dem Bekenntnis zu bewegen, die DDR wäre ein „Unrechtsstaat“ gewesen, könnte es sich möglicherweise um einen subtilen Versuch zur Disziplinierung eines politischen Konkurrenten handeln, der nur dann Partner werden kann, wenn er dieser Disziplinierung erliegt.
Meines Erachtens ist der Begriff des „Unrechtsstaats“ in der Tat zu einem Kampfbegriff in der politischen Auseinandersetzung mutiert. Wer sich nicht dazu bereiterklärt, die DDR als „Unrechtsstaat“ zu bezeichnen, wird pauschal verdächtigt, mit dem in der DDR praktizierten „Unrecht“ zu sympathisieren. Es wird jedoch nicht mehr darüber debattiert, warum die DDR nicht den Kriterien eines freiheitlich-demokratischen Rechtsstaats entspricht.
Für eine offene Debatte – im Sinne des Rechtsstaats
Für eine nachhaltig wirkende historisch-politische Bildung wäre allerdings genau diese Debatte erforderlich. Und eine solche Debatte wird durch den Kampfbegriff „Unrechtsstaat“ verhindert. Verhindert wird so auch eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Linken. Die Partei wird pauschal abgelehnt und für nicht regierungsfähig erklärt. Eigentlich sollte es als Armutszeugnis verstanden werden, wenn jemand die Verhältnisse in der DDR heranziehen muss, um sich von der Linken abgrenzen zu können.
Mehr als die pauschale Verurteilung der Linken bis hin zur Gleichsetzung mit der AfD fällt vor allem CDU, CSU und FDP nicht ein. Diese Parteien beginnen offenbar – wie die Vorgänge um die Wahl eines Ministerpräsidenten in Thüringen Anfang Februar 2020 belegen – an sich zu verzweifeln, sobald jemand aus ihren Reihen Die Linke als demokratische Partei versteht, mit der über die Bildung einer Regierung verhandelt werden könnte. Allerdings ist es auch nicht lange her, dass sich viele in der SPD sehr schwer damit taten, die Entwicklungen der Linken als demokratische Partei zur Kenntnis zu nehmen.
Die Entwicklungen der Linken in den vergangenen 30 Jahren zu einer demokratischen Partei mit einem im Grunde sozialdemokratischem Profil, die Bekenntnisse ihrer Mitglieder zu Rechtsstaat, Gewaltenteilung und Minderheitenschutz, und nicht zuletzt die Bereitschaft der Partei, sich mit der Geschichte der DDR auseinanderzusetzen, wurden und werden schlichtweg ignoriert. Es wirkt schon anachronistisch, wenn die Auseinandersetzung mit der Linken mit einem ihr unterstellten Verhältnis zur Geschichte eines vor über 30 Jahre untergegangenen Staates begründet werden muss.
Will jemand die Verhältnisse in der DDR wieder einführen? Der Anteil von Anhänger*innen eines solch diktatorischen, totalitären oder autoritären Systems dürfte in der Partei Die Linke wie in CDU / CSU, FDP, Grünen und SPD (in alphabetischer Reihenfolge) gegen Null tendieren. Es gibt jedoch nicht nur in der Linken viele Menschen, die Verständnis und Anerkennung ihrer vielschichtigen und oft in sich widersprüchlichen Biographien wünschen und die sich mit allem, was sie erlebten, taten oder dachten, durch den Begriff „Unrechtsstaat“ grundsätzlich abgewertet sehen.
Wir brauchen keine Glaubensbekenntnisse, in denen welchem Satan auch immer abgeschworen werden muss. Wir sollten uns von dem Begriff „Unrechtsstaat“ verabschieden, aber offen darüber debattieren, was Recht und Gerechtigkeit in einem freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat bedeuten. Dann wird es leichter, pauschale Verunglimpfungen dieses Rechtsstaats zu bekämpfen, wie wir sie zurzeit von der AfD und anderen Rechtspopulist*innen erleben müssen. Dann wird es auch leichter, eine differenzierende und ehrliche Erinnerungskultur zu praktizieren, die auch deutlich die Unterschiede zwischen der NS-Gewaltherrschaft und der kommunistischen Diktatur in der DDR benennt.
Eine solche Debatte dürfte auch Auseinandersetzungen mit den freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat einschränkenden Entwicklungen in Polen, in Ungarn, in der Türkei und anderswo glaubwürdiger machen. Und sie verhindert, dass über durchaus nachvollziehbare Retourkutschen die Bundesrepublik Deutschland selbst pauschal als „Unrechtsstaat“ verdächtigt wird. Die „Spiegel-Affaire“ aus dem Jahr 1962, die „Berufsverbote“ der 1970er Jahre, die bis in die 1970er Jahre währende Verweigerung gleicher Rechte für Frauen, die lange währende fehlende Distanzierung von ehemaligen NS-Richter*innen, -Beamt*innen und -Politiker*innen, die ständigen Versuche von Innenministern und Verfassungsschützern (alles Männer!), Grundrechte mit dem Versprechen höherer Sicherheit einzuschränken, gäben durchaus Anlass dazu. Die damalige DDR-Führung wusste ziemlich genau, wie sie dies alles für ihre eigene Rechtfertigung nutzen konnte.
Ein „Wahrheitsmonopol“, was ein Rechts- oder ein Unrechtsstaat sei, kann es in einer freiheitlichen Demokratie nicht geben, denn dort sind alle Entscheidungen vorläufig und rückholbar. Relevant sind ganz andere Fragen: wie lang oder wie kurz ist die Leine, an die eine Regierung oder eine parlamentarische Mehrheit die Gerichte, nicht zuletzt das Verfassungsgericht, legen wollen? Welche Korrekturmöglichkeiten gibt es, wenn etwas, das „rechtens“ ist, als „Unrecht“ empfunden wird? Was sollte korrigiert werden und was nicht und auf welchem Wege? Und last not least: Welche Grundrechte, welche demokratischen Verfahren sind letztlich und unwiderrufbar nicht verhandelbar?
Norbert Reichel, Bonn
(Anmerkungen: Erstveröffentlichung im Februar 2020, Internetlink wurde am 17. September 2022 auf Richtigkeit überprüft.)