Ein Lehrstück der Demokratie

Zum Rechtsanspruch auf Ganztagsbildung

Der Koalitionsvertrag der GroKo enthält die Absichtserklärung, bis 2025 für Kinder im Grundschulalter einen Rechtsanspruch auf einen Ganztagsplatz zu schaffen. Hierzu soll möglichst bis zum Ende der laufenden Legislaturperiode – eine Änderung des SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz) erfolgen. Dort regelt § 24 Abs. 4 zurzeit einen Gewährleistungsanspruch. Die Kommunen als Träger der öffentlichen Jugendhilfe, d.h. die Jugendämter, sind verpflichtet, eine Bedarfsplanung zu erstellen, Kriterien zu formulieren und danach zu handeln. Ein individueller Rechtsanspruch ist dies nicht.

Inzwischen haben sich Bund und Länder, auch unter Beteiligung der Kommunalen Spitzenverbände, verständigt, sich über die Rahmenbedingungen zu verständigen. Angesichts der Komplexität der betroffenen Systeme, Bund, Länder, Kommunen, jeweils mit den für Schule und Jugend zuständigen Behörden, sowie als Ausführende die Träger der freien Jugendhilfe, ist es vielleicht angebracht, die Vokabel „verständigen“ in einem Satz zwei Mal zu verwenden. Es wird nicht – dies wage ich zu prognostizieren – bei den einzigen Bedarfen für weitere Verständigung über Ob und Wie bleiben.

In den vergangenen zwei Jahren wurden mehrere Gutachten erstellt, die Rahmenbedingungen formulieren, maßgeblich ein Gutachten von Johannes Münder, Herausgeber eines der beiden maßgeblichen Kommentare zum SGB VIII. Dieses und weitere Gutachten waren Gegenstand zahlreicher Veranstaltungen.

Viel Konkretes gibt es nicht zu berichten. Man darf es jedoch als Erfolg betrachten, dass die in Bund für Jugend und Bildung zuständigen Ministerien sich auf ein gemeinsames Vorgehen verständigt haben. Arbeitsgruppen von Kultusministerkonferenz (KMK) und Jugend- und Familienministerkonferenz (JFMK) tagten mehrfach gemeinsam. An der im Herbst 2018 eingerichteten Bund-Länder-Arbeitsgruppe beteiligen sich auch die Kommunalen Spitzenverbände.

Ob es bis zum Ende der laufenden Legislaturperiode des Bundestages zu einer Einigung auf einen Gesetzestext kommen wird, ist offen. Dies hängt maßgeblich von einer auskömmlichen und für alle Beteiligten akzeptablen Finanzierung ab. Immerhin liegen seit Anfang September Zahlen auf dem Tisch: Die Länder berechneten mit Unterstützung des Deutschen Jugendinstituts einen etwa sechs Mal so hohen Finanzierungsbeitrag des Bundes als der Bund, der bisher lediglich 2 Mrd. EUR angeboten hatte. Ich wage die Prognose, dass auch der erhöhte Beitrag nicht ausreichen wird, es sei denn, Länder und Kommunen stellten zusätzlich zu den ohnehin schon von ihnen erbrachten Mitteln erhebliche zusätzliche weitere Mittel zur Verfügung, und dies auf Dauer!

„Zeit für mehr“ – eine Tagung der Grünen Bundestagsfraktion

Die Bundestagsfraktion von Bündnis 90 / Die Grünen hat am 3. September 2019 alle Beteiligten zu einer Tagung mit dem in der Ganztags-Szene durchaus gängigen, höchst treffenden Titel „Zeit für Mehr – Recht auf Ganztag für Grundschulkinder“ eingeladen. Die für Jugend, Schule, Behinderte, Kommunales und Finanzen zuständigen Sprecherinnen (Katja Dörner MdB, Margit Stumpp MdB, Britta Haßelmann MdB, Corinna Rüffer MdB und Ekin Deligöz MdB) haben ein aus meiner Sicht ausgezeichnetes Autor*innenpapier verfasst. Diskutiert wurde in drei Arbeitsgruppen über Jugendhilfe und Schule, Fachkräftebedarfe und Inklusion.

Obwohl sich manche durchaus schwer damit tun, dass die rechtliche Regelung über das SGB VIII erfolgen soll, erscheint es möglich, sich auf einen geeigneten Gesetztext im SGB VIII zu verständigen. Allerdings gibt es eine grundlegende Bedingung: Es darf nicht nur um den quantitativen Ausbau gehen. Erforderlich ist nicht zuletzt aufgrund der aktuell ausgesprochen heterogenen Ausgestaltung des Ganztags in den Ländern und in den Kommunen auch eine Verständigung auf qualitative Standards, dies durchaus in Abgrenzung zum Investitionsprogramm „Zukunft Bildung und Betreuung“ (IZBB) der Jahre 2004 bis 2009, das zwar einen außerordentlichen Schub für den Ausbau des Ganztags schuf, aber jede Verständigung über Qualitäten vermied. Es gab damals einige Länder, die den Bau von Ganztagsräumen ermöglichten, den Schulen aber keinerlei zusätzliche Personalmittel zugestanden.

Johannes Münder vertritt die zutreffende Auffassung, dass eine Verständigung über Qualitäten nur über einen Staatsvertrag zwischen Bund und Ländern erreichbar ist. Die konkrete Umsetzung in den Ländern kann und muss über möglichst parallele Formulierungen in den jeweiligen Schulgesetzen sowie den jeweiligen Ausführungsgesetzen zum SGB VIII erfolgen, die – angesichts der Konnexitätsregelungen in den Länderverfassungen – auch die Finanzierung der Umsetzung in den Kommunen zu regeln hätten.

Recht auf Ganztag – Pflicht zum Ganztag?

In Laufe der Debatten um die Ausgestaltung des Rechtsanspruchs gab es immer wieder Verbände oder Einzelpersonen, die eine bestimmte Form des Ganztags favorisierten und dies über den Rechtsanspruch gleich mit durchsetzen wollen. Dies gilt vor allem für die Vertreter*innen eines gebundenen Ganztags mit verpflichtender Teilnahme aller Schüler*innen in für alle verbindlichen Zeiten.

Ob alle Lehr- und Fachkräfte, alle Eltern und alle Schüler*innen eine solche Verpflichtung zur Teilnahme begrüßen würden, darf bezweifelt werden. Die Erfahrungen sprechen dagegen. Daher sollten sich alle davor hüten, einen gebundenen Ganztag huckepack und von oben über den Rechtsanspruch durchsetzen zu wollen. In der Praxis gibt es gute offene und gute gebundene Ganztagsschulen und ebenso gute Horte, aber natürlich genauso schlechte offene und schlechte gebundene Ganztagsschulen oder auch schlechte Horte. Mit dem jeweiligen System hat die Qualität nichts zu tun.

Jede Favorisierung eines bestimmten Ganztagssystems wäre auch ein Affront gegen das durchweg engagierte Personal, das gleichviel unter welchen systemischen Rahmenbedingungen alles tut, um den Bedürfnissen und Bedarfen der Kinder gerecht zu werden. Eine erste Gelingensbedingung für die Umsetzung und Umsetzbarkeit des Rechtsanspruchs ist daher die Wertschätzung der vorhandenen Modelle, auch im Sinne der Beschäftigten. Inhaltlich könnte man sich auf den inzwischen in der Fachszene gängigen Begriff der „Ganztagsbildung“ verständigen, der gleichermaßen die Elemente Bildung, Erziehung und Betreuung umfasst.

Abgesehen davon könnte sich ein gebundener Ganztag evolutiv entwickeln. Wenn die Qualität stimmt und von Eltern und Kindern akzeptiert wird, steigt auch die Zahl der am Ganztag teilnehmenden Kinder. Wichtiger als der Glaubensstreit über gebundenen oder offenen Ganztag ist der Wille zu einem strukturierten Ganztag mit einer akzeptierten Balance von pflichtigen und freiwilligen Elementen. Es täte m.E. vielen Schulen gut, wenn sie sich mit dem in der Jugendhilfe gängigen Prinzip der Freiwilligkeit auseinandersetzen.

Gelingende Partnerschaft – gelingender Ganztag

Jugendhilfe und Schule – Jugendhilfe oder Schule? Denkbar sind sicherlich auch Lösungen, in denen der Rechtsanspruch ausschließlich in der Schule oder in der Jugendhilfe, d.h. im Hort, erfüllt wird. Die Erfahrungen von Ländern mit Mischmodellen (z.B. Nordrhein-Westfalen und Hamburg) zeigen jedoch, dass von einer Zusammenarbeit von Jugendhilfe und Schule beide Seiten und nicht zuletzt die Kinder profitieren. Und dies gilt nicht nur für den Beitrag von Trägern der freien Jugendhilfe.

Diverse Studien zum Ganztag belegen, dass Kinder vom Ganztag profitieren, wenn sie möglichst regelmäßig teilnehmen, die Gruppen möglichst heterogen zusammengesetzt sind, und wenn sich Schule und Jugendhilfe, aber auch die Partner*innen aus Sport, Kultur oder Ehrenamt, miteinander über Ziele und Konzepte verständigen. Beispielhaft genannt seien die Bildungsberichterstattung Ganztag in Nordrhein-Westfalen und die vom Bundesbildungsministerium finanzierte Studie zur Entwicklung von Ganztagsschulen. Beide Studien erfassen etwa 15 Jahre.

Der immer wieder geforderte Nachweis von besseren Schulleistungen ist nicht führbar. Dies bleibt ein hoffnungsloses Unterfangen, weil für die Generierung von Schulleistungen eine Vielzahl von Faktoren verantwortlich sind, von denen der Ganztag nur einer ist. Nachweisbar ist jedoch, dass sich Sozialverhalten, Motivation sowie Lernverhalten verbessern, sodass im Folgeschluss durchaus auch von einer Verbesserung von Schulleistungen ausgegangen werden kann. Doch was bedeutet das in der Praxis konkret?

Ganztag bedeutet, dass Kinder sich zwischen sieben und neun Stunden in der Schule aufhalten. Die Versuchung zu einer reinen Sitzpädagogik sollte nicht unterschätzt werden. Eine solche Sitzpädagogik wäre alles andere als kindgerecht.

Die WHO fordert, dass Kinder sich mindestens 60 Minuten am Tag bewegen sollten. Besser wären 90 Minuten. Hier bietet der Ganztag viele Gelegenheiten, indem zusätzlich zum Sportunterricht, der in der Regel drei Unterrichtsstunden umfassen sollte, mindestens zwei weitere Stunden für Bewegungszeiten vorgesehen werden. Bewegte Pausen, Sportfeste und manch anderes mehr sollten hinzukommen, um durch Bewegungsarmut entstehenden Gesundheitsschäden, beispielsweise im kardio-vaskulären Bereich oder Übergewicht, vorzubeugen. In Nordrhein-Westfalen haben sich der Landessportbund und die Landesregierung im Jahr 2013 auf die Formel 3 + 2 + x (x steht für Sport im Verein) verständigt, vielleicht auch ein Modell für andere Länder.

Ebenso wie Sportangebote können kulturelle Angebote Bewegung fördern, beispielsweise Theater und Tanz. Musikalische Angebote wie Streicher- und Bläserklassen können Kindern Instrumente nahebringen, die sie sonst nicht kennengelernt hätten. Vielleicht entdeckt das ein oder andere Kind über den Ganztag dann auch sein Interesse für Sportverein oder Musikschule.

Jugendhilfe, Kultur, Sport, ggf. weitere Angebote anderer Anbieter*innen könnten Schule erheblich auflockern und einen neuen Rhythmus von An- und Entspannung zu schaffen, vielleicht mit Mut zur Nutzung des Mehr an Zeit zu einer systematischen Verlangsamung der Bildungs- und Erziehungsprozesse und zu Freiräumen, über deren Ausgestaltung die Kinder selbst entscheiden.

Mitarbeiter*innen der Jugendhilfe wissen, wie sie solche Erfahrungen organisieren, vielleicht auch an Orten außerhalb der Schule. Es gibt Kinder, die die Museen, den Zoo, die botanischen Gärten ihrer Stadt nicht kennen, aber vielleicht über den Ganztag kennenlernen könnten und sollten. Kinder könnten und sollten über den Ganztag ihren Aktionsradius vergrößern, vor allem Kinder aus Familien, die sich weitestgehend auf ihren eigenen Stadtteil oder sogar ausschließlich auf ihre Straße beschränken.

Hausaufgaben sollten und könnten der Vergangenheit angehören. Ohnehin hatten Hausaufgaben immer schon ein hohes innerfamiliäres Konfliktpotenzial. Gute Ganztagsschulen, gute Horte schaffen es, Hausaufgaben in Lernzeiten aufzuheben. Dann ist individuelle Förderung gerade bei den Kindern möglich, die zu Hause keine Unterstützung erhalten können. Solche Lernzeiten haben vor allem dann Erfolg, wenn Lehrkräfte und pädagogische Fachkräfte der Jugendhilfe sich miteinander verständigen. Für die Eltern ist Transparenz erforderlich, denn manche sehen Hausaufgaben als einziges Zeichen dafür, dass in der Schule in ihrem Sinne „ordentlich“ gelernt wird. Eltern sollten wissen, was in den Lernzeiten geschieht.

Verständigung mit den Eltern – Beteiligung der Kinder

Manche Eltern, vor allem gut situierte Eltern, die sich private Angebote und privaten Unterricht leisten können, betrachten den Ganztag skeptisch. Wenn jedoch die Qualität der Angebote stimmt, sind auch diese Eltern für den Ganztag interessierbar, auch eine in den oben genannten Studien belegte Erfahrung. Teilnahmezeiten und Konzepte müssen mit den Eltern besprochen werden. Dies ist eine zentrale Aufgabe der Verständigung innerhalb der Ganztagsschule. Nur dann ist es möglich, dass es eine von den Eltern akzeptierte Balance freiwilliger und pflichtiger Anteile gibt.

Durch die Kooperation von Schule und Jugendhilfe entsteht die Chance, dass Lehrkräfte und pädagogische Fachkräfte der Jugendhilfe gemeinsame Gespräche mit den Eltern führen. Ganztagsschule leistet dann vielleicht sogar gelingende Erziehungsberatung. Jugendhilfe in der Schule könnte Erziehungsberatung oder andere soziale oder psychologische Beratung außerhalb der Schule vermitteln. Dabei sollten sich die Beteiligten immer vor Augen halten, dass Schulen letztlich Noten und damit Berechtigungen erteilen, Jugendhilfe dies jedoch nicht tut und weder tun muss noch darf. Daraus entstehen unterschiedliche Wahrnehmungen, die gerade bei kritischen Bildungs- und Erziehungsprozessen von Bedeutung sein können.

Ein entscheidender Punkt ist die Beteiligung der Kinder. Dies ist auch eine der zentralen Empfehlungen des 15. Kinder- und Jugendberichts, der den Begriff eines „kinder- und jugendorientierten Ganztags“ geprägt hat. Wohlgemerkt: „kinderorientiert“, nicht „kindergerecht“, nicht von außen oder oben aufgesetzt, sondern partizipativ gestaltet.

In vielen Konzepten zum Ganztag werden die Kinder als Akteur*innen kaum oder gar nicht erwähnt. Sie sind dort wohl lediglich die Objekte der Bildung, Erziehung und Betreuung im Ganztag. Ulrich Deinet hat mit einer Studie zum Düsseldorfer Ganztag nachgewiesen, dass Kinder sehr wohl in der Lage sind, den Ganztag mitzugestalten. Sie entdecken in der Schule, im Gelände, Nutzungsmöglichkeiten oder auch Räume, in die sie sich zurückziehen oder miteinander verabreden können, die Erwachsene nie entdecken würden. Erwachsene unterschätzen dies: Kinder wissen sehr genau, was sie wollen.

Einige Ganztagsschulen haben sich bewusst mit der Verwirklichung von Kinderrechten befasst. Das Buddy-Kinderrechte-Programm, das Education Y und verschiedene Ministerien in den Ländern gemeinsam fördern, kennt gelingende Beispiele, die aber ebenfalls alle davon profitieren, dass Jugendhilfe und Schule zusammenarbeiten. Wer konkrete Beispiele kennenlernen möchte, kann sich beispielsweise in der Gottfried-Kinkel-Grundschule in Bonn oder auf der Internetseite der Serviceagentur Ganztägig lernen in Nordrhein-Westfalen umschauen.

Augenhöhe und aufrechter Gang

Der im Hinblick auf das Personal im Ganztag vielleicht am häufigsten verwendete Begriff ist die „Augenhöhe“. Diese wird vor allem von Vertreter*innen der Jugendhilfe und der weiteren Partner*innen der Schule im Ganztag eingefordert. Vergessen wird allerdings oft, dass der „aufrechte Gang“ ebenso zwingend zu einer gelingenden Partnerschaft gehört.

Lehrkräfte haben in ihren Arbeitszeiten neben den Unterrichtszeiten Zeit für Kooperation, Beratung, Vor- und Nachbereitung. Bei den pädagogischen Fachkräften der Jugendhilfe und der weiteren Partner*innen fehlt diese zusätzliche Zeit oft. Daher wäre ein erster wichtiger Schritt die Berücksichtigung dieser Zeiten in den Arbeitsverträgen dieser pädagogischen Fachkräfte. Es versteht sich von selbst, dass die Finanzierung ihrer Arbeit dem entsprechen muss. Ebenso wie für Lehrkräfte müssen auch für die pädagogischen Fachkräfte Vollzeitarbeitsplätze möglich werden, die es bisher nur in Ausnahmefällen gibt.

Doch damit ist es nicht getan. Die Zusammenarbeit von Schule und Jugendhilfe gelingt vor allem dann, wenn in Schule und Jugendhilfe jeweils gleichberechtigte Co-Leitungen für den Ganztag benannt sind. Sie gelingt, wenn das Personal der außerschulischen Träger in den schulischen Gremien vertreten ist. Rechtssicherheit für eine solche Beteiligung gibt es bisher nur in Berlin. In anderen Ländern entscheiden alleine die Lehrkräfte, in den Schulkonferenzen gemeinsam mit den Eltern, in der Regel auch dann, wenn die Schulgesetze mit Kann-Bestimmungen eine Öffnungsklausel enthalten.

Nicht zuletzt sind gemeinsame Fortbildungen der verschiedenen beteiligten Berufsgruppen hilfreich. Gut wäre es natürlich, wenn gemeinsame Praxisphasen bereits in der Ausbildung erfolgten. Gemeinsame Fortbildungen werden – so die Erfahrung, wenn sie angeboten werden – gerne angenommen. In der Praxis der Ausbildungen spielt der Ganztag bisher jedoch weder bei Lehrkräften noch bei anderen pädagogischen Berufen kaum eine Rolle. Das, was dazu in diversen Papieren zu lesen ist und von Ministerialbeamt*innen gerne zitiert wird, bestätigt den Satz: „Papier ist geduldig“.

Menschen, die es nicht gibt, können nicht kooperieren. Eine bedeutende Herausforderung ist daher der aktuelle Mangel an Lehr- und Fachkräften. Möglichst umgehend müssen die Ausbildungskapazitäten deutlich ausgebaut werden, dies in Verbindung mit Werbekampagnen in den Schulen für pädagogische Berufe. Sicherlich werden Nachqualifizierungen für längere Zeit erforderlich bleiben, wie sie beispielsweise das Erzbistum Köln anbietet, doch darf das Fachkräftegebot nach § 72 SGB VIII nicht ausgehöhlt werden. Doch darauf sollte sich niemand verlassen.

Ein mutiger Staatsvertrag oder Verständigung nach Kassenlage?

Parallele Formulierungen in den Schulgesetzen und den Ausführungsgesetzen der Länder zum SGB VIII sind eine grundlegende Voraussetzung für eine erfolgreiche Umsetzung. Es gibt durchaus Ansätze, beispielsweise in Ländern, die ein Kooperationsgebot zwischen Schule und Jugendhilfe (und weiteren Partner*innen) im Schulgesetz und damit eine Parallelstelle zu § 22 Abs. 2 SGB VII haben. Das nordrhein-westfälische „Trägermodell“ sorgt dafür, dass Schule und freier Träger die Hoheit über ihr eigenes Personal behalten und sich über Kooperationsverträge verständigen.

Dies gilt auch für eine verpflichtende Abstimmung auf kommunaler Ebene zwischen Schulentwicklungs- und Jugendhilfeplanung. Ein Beispiel bietet Nordrhein-Westfalen mit § 80 Schulgesetz und § 7 Kinder- und Jugendfördergesetz. Kaum geregelt ist die Verpflichtung zur Beteiligung der Mitarbeiter*innen der Jugendhilfe an schulischen Gremien. Ebenso fehlt es an Kooperationsgeboten des Personals der Jugendhilfe bei erzieherischen Hilfen nach §§27ff. SGB VIII in den Schulgesetzen wie in der Jugendhilfegesetzgebung.

Letztlich hängt die Konkretisierung auf Länderebene davon ab, ob und wie sich Bund und Länder auf einen Staatsvertrag verständigen. Aus meiner Sicht könnten und sollten folgende Punkte im Staatsvertrag geregelt werden:

  • Wertschätzung der bisherigen Modelle der Länder sowie Bestätigung, dass die Länder die Umsetzung des Rechtsanspruchs auf der Grundlage dieser Modelle betreiben. Gleichzeitig Wertschätzung der Zusammenarbeit von Schule und Jugendhilfe.
  • Umsetzung in den Schulgesetzen und den Ausführungsgesetzen der Länder zum SGB VIII.
  • Einheit von Bildung, Erziehung und Betreuung.
  • Als zentrale qualitative Eckpunkte: Betreuungsschlüssel und das Fachkräftegebot. Dieser Schlüssel könnte nach meiner Erfahrung zwischen 1:10 und 2:25 liegen. Wenn als Gruppengröße 20 oder 25 angenommen wird, wäre eine Fachkraft nach § 72 SGB VIII zu ergänzen durch eine sogenannte „Ergänzungskraft“ oder Personal themenspezifischer Angebote (z.B. Sportverein, Musikschule). Im Prinzip wäre das dann die Ermöglichung von Doppelbesetzung bei größeren Gruppen oder Binnendifferenzierung durch Aufteilung der Gruppen zur Wahrnehmung unterschiedlicher Angebote.
  • Inklusionszuschläge mit Bezug auf die Umsetzung des 2020 in Kraft tretenden Bundesteilhabegesetzes (Integrationsassistenz mit Anerkennung der außerunterrichtlichen Ganztagsangebote sowie Ermöglichung von Pool-Lösungen). Meines Erachtens wäre ein Schlüssel zwischen 1:6 und 1:8 bei etwa 15 % der Kinder anzuwenden.
  • Gemeinsame Initiative von Bund und Ländern zur Werbung und Ausbildung von Fachpersonal, d.h. von Lehrkräften und (sozial)pädagogischen Fachkräften.
  • Gemeinsame Unterstützungsleistungen, beispielsweise mit einer Neuauflage des Bund-Länder-Programms „Ideen für mehr! Ganztägig lernen“, das die Deutsche Kinder- und Jugendstiftung (DKJS) immerhin über 12 Jahre lang gemeinsam mit den Ländern durchgeführt hat.
  • Finanzierungsbeiträge von Bund und Ländern:
    • Der individuelle Betrag pro Platz dürfte – darauf weisen Berechnungen verschiedener Akteur*innen (Bertelsmann, DJI, Verfasser dieses Artikels) hin – zwischen 3.600 und 4.000 EUR liegen (ohne Inklusionszuschlag).
    • Im Hinblick auf die erforderlichen Investitionen für Bau und Ausstattung reichen die vom Bund angebotenen Summen nicht aus. Der Städtetag rechnet mit einem Bedarf von 5 Mrd. EUR, der Städte- und Gemeindebund mit 18 Mrd. EUR. Da liegt noch einiges dazwischen. Bei der Finanzierung der Räume sollte man durchaus von einer 100%igen Deckungsquote ausgehen, denn sonst wird man sich – eine Erfahrung aus dem IZBB – binnen kurzem an vielen Orten darüber streiten, wie der Rechtsanspruch angesichts fehlender Raumkapazitäten umgesetzt werden kann.
    • Warum sollte der Bund eigentlich etwas beitragen? Dazu gibt es eine interessante Untersuchung der Fa. Prognos, die im Auftrag des nordrhein-westfälischen Schulministeriums aus dem Jahr 2012 festgestellt hat, dass der Ganztag zu zusätzlichen Einnahmen führt, sich sozusagen auf längere Sicht geradezu amortisiert. Vor allem Frauen erhöhen ihre Arbeitszeit oder nehmen eine Berufstätigkeit auf, die sie vorher nicht hatten, in den Ganztagseinrichtungen entstehen Arbeitsplätze. Profiteure sind jedoch Bund und Sozialkassen, während Länder und Kommunen den Ganztagsausbau finanzieren müssen.

Wenn es gelingt, einen solchen zukunftsfähigen Staatsvertrag abzuschließen, reicht es aus, im SGB VIII Folgendes zu regeln:

  • Individueller Rechtsanspruch für die Dauer von mindestens x Stunden, auch in den Ferien (die Tendenz in den Bund-Länder-Runden geht zurzeit zu acht Stunden, von denen ich glaube, dass sie nicht ausreichen, weil viele Menschen aufgrund der Öffnungszeiten ihrer Betriebe erst um 9 oder um 10 Uhr mit der Arbeit beginnen können und weil die Fahrzeiten zu berücksichtigen sind, sodass eine Vollzeittätigkeit erst möglich wird, wenn mindestens neun bzw. 10 Stunden ermöglicht werden).
  • Personalschlüssel und Bekräftigung der Gültigkeit des Fachkräftegebots.
  • Hinweis auf Gesetzesregelungen der Länder auf der Grundlage des Staatsvertrags.

Es versteht sich von selbst, dass die Verständigung über Gesetzesänderung und Staatsvertrag im Paket erfolgen muss. Ohne Klärung der Finanzierungsverantwortung und der Beiträge des Bundes würde eine Gesetzesänderung die Länder und die Kommunen – vorsichtig gesprochen – überfordern. Ich könnte niemandem raten, eine solche Gesetzesänderung sozusagen als Katze im Sack zu kaufen, denn die Länder werden zahlen, weil die Kommunen bei jeder Landesregelung die gegebenen Konntexitätsregelungen geltend machen werden.

Fazit – ein Lehrstück für die Demokratie

Der Rechtsanspruch auf einen Ganztagsplatz ist zunächst eine quantitative Herausforderung. Die eigentliche Kunst besteht jedoch darin, dass es den Beteiligten gelingen muss, einen qualitativ hochwertigen Ganztag zu gestalten. Konkret: Die Inhalte des Staatsvertrags und die Verbindlichkeit der dort festgehaltenen Vereinbarungen entscheiden über das Gelingen eines qualitätsbewussten Vorhabens.

Der Rechtsanspruch auf einen Ganztagsplatz könnte zum Lehrstück für die Demokratie werden, im Guten wie im Schlechten. Erfolgreiche Verständigung muss aus meiner Sicht in folgenden Bereichen gelingen:

  • Zwischen Bund und Ländern über Qualitätsanspruche und Finanzierungsverantwortung: Bund und Länder sollten zeigen, dass sie aus den schlechten Erfahrungen des Gute-Kita-Gesetzes und den fehlenden Regelungen beim seinerzeitigen Investitionsprogramm Zukunft Bildung und Betreuung (IZBB) gelernt haben. Wer nur auf Quantitäten oder ausschließlich auf die Abschaffung von Elternbeiträgen setzt, sich aber nur vage oder gar nicht zu Qualitäten äußert, wird die schon vorhandenen Debatten über unzureichende Qualitäten in den Schulen perpetuieren. Auch die Länder sollten sich – anders als beim Digitalpakt – zu einem angemessenen Finanzierungsanteil bekennen.
  • Zwischen den Ländern, den Kommunen und den Wohlfahrtsverbänden über die konkrete Ausgestaltung auf Landesebene, selbstverständlich bei Wahrung der kommunalen Eigenverantwortung.
  • In den Schulen zwischen allen Lehr- und Fachkräften, zwischen diesen und den Eltern sowie nicht zuletzt mit den Kindern, denn die sind es letztlich, die über die Akzeptanz eines gelingenden Ganztags entscheiden. Niemand hat etwas davon, wenn Kinder die Lust verlieren, sich in der Ganztagsschule aufzuhalten, oder Eltern einen Ganztag torpedieren, der ihre Bedarfe ignoriert.

Norbert Reichel, Bonn

(Anmerkungen: Erstveröffentlichung im September 2019, die folgenden Internetzugriffe auf im Text erwähnte Dokumente und weiterführende Literatur wurden am 17. September 2022 auf Richtigkeit überprüft.)

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