Spaltungslinien und wo sie zu suchen sind

Ein juristischer Kommentar zu Thesen der Historikerin Christina Morina und des Politikwissenschaftlers Philip Manow

„Man muss seiner Fahne treu bleiben, auch wenn das Schiff sinkt; und kann in die Tiefe nur die Hoffnung mitnehmen, dass das Ideal der Freiheit unzerstörbar ist und dass es, je tiefer es gesunken, umso leidenschaftlicher wieder aufleben wird.“ (Hans Kelsen, Verteidigung der Demokratie, 1932)

Das Zitat von Hans Kelsen verfehlte am 28. April 2026 im Plenarsaal des Zentrums für interdisziplinäre Forschung der Universität Bielefeld seine Wirkung nicht. Die „Fahne“, von der Hans Kelsen spricht, ist die „Fahne“ der Demokratie. Was ist jedoch, wenn in der gespaltenen Gesellschaft jeder für sich in Anspruch nimmt, der „Fahne“ der Demokratie treu zu sein?

Über diese Frage diskutierten Christina Morina, Professorin für Allgemeine Geschichte an der Universität Bielefeld und Philip Manow, Professor für Internationale Politische Ökonomie an der Universität Siegen, unter dem Titel „Spaltungslinien – Der Rechtspopulismus und die Zukunft der Demokratie“. Es moderierte Véronique Zanetti, Professorin für Politische Philosophie an der Universität Bielefeld, die das Kelsen-Zitat in den Abend einbrachte. Das Zentrum für interdisziplinäre Forschung steht für das Versprechen, unterschiedliche wissenschaftliche Disziplinen miteinander ins Gespräch kommen zu lassen, in diesem konkreten Fall Geschichts- und Politikwissenschaften.

Der vorliegende Essay verbindet die Perspektive eines Augenzeugen mit der eines Juristen. Den beiden Diskutanten und ihren Disziplinen begegne ich mit großem Respekt. Die folgenden Beobachtungen sind in diesem Geist zu lesen. Zugleich prägt die juristische Perspektive die Wahrnehmung dessen, was an einem solchen Abend gesagt und was offengelassen wird. Wenn in der historischen oder politikwissenschaftlichen Sprache diskutiert wird, fehlt dem Juristen regelmäßig das Normative, das Definierte. Dieser Essay verfolgt unter anderem das Ziel, diese disziplinäre Leerstelle zu füllen.

So viel lässt sich vorausschicken. Der Abend hat mehr Fragen aufgeworfen als beantwortet. Das ist nicht einem qualitativen Mangel der Veranstaltung zuzuschreiben, sondern Symptom einer strukturellen Schwierigkeit der behandelten Thematik. Debatten über gesellschaftliche Spaltungen war ihrerseits oft genug selbst von Spaltungen geprägt: einer disziplinären, einer begrifflichen und einer diskursiven.

Der weitere Aufbau folgt dieser Beobachtung. Zunächst rekonstruiere ich die beiden Vorträge in ihrer jeweiligen Logik. Im Anschluss zeichne ich die Diskussion mit Moderation und Publikum nach, in der die juristischen Grundfragen wiederholt an die Oberfläche kamen. Daran schließe ich die Vertiefung dreier Fragen an, die aus der Perspektive des Verfassers offenblieben und vertiefungswürdig sind.

Christina Morina: Den Rechtsstaat absichern

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Mit Christina Morinas Vortrag sollte eine historische Perspektive in die Debatte eingebracht werden. Sie näherte sich der Thematik über die Frage nach den Ursachen des Rechtspopulismus und stellte zunächst ihren persönlichen Bezug her: In die Zeit ihres einjährigen Aufenthalts in New York, wo sie an der New School for Social Research eine Gastprofessur innehatte, fielen die Wahl und die Einführung von Donald Trump in seine zweite Amtszeit als US-amerikanischer Präsident. Die mit dieser Erfahrung eng verbundene Frage nach den Ursachen des Rechtspopulismus reflektiert sie in ihrem Buch „Das amerikanische Beben“, das im Mai 2026 im Siedler Verlag erschienen ist. Ihr vorheriges Buch „Tausend Aufbrüche“, für das sie mit dem Deutschen Sachbuchpreis 2024 ausgezeichnet wurde, nimmt die Demokratievorstellungen der Deutschen in West und Ost seit den 1980er Jahren jenseits politischer Eliten in den Blick.

Aus dieser doppelten Beobachtungsperspektive – der amerikanischen und der deutsch-deutschen – erkennt Christina Morina, dass die Annahme, die politische Ausrichtung „national und sozial“ hätte sich historisch erledigt, sich als falsch erwiesen hat. Auch das öffentliche Kenntlichmachen der rechtspopulistischen Parteien als rechtsextrem, rassistisch oder faschistisch habe keine abschreckende Wirkung entfalten können. Stattdessen lehne die Bevölkerung mehrheitlich ein AfD-Verbot tendenziell ab, da man diejenigen persönlich kenne, die diese Partei wählen, die man eben nicht für extremistisch halte. Beim Erfolg der AfD handele es sich zwar nicht um ein rein ostdeutsches, sondern ein gesamtdeutsches Phänomen, ihre besondere Verankerung in den ostdeutschen Bundesländern lasse sich aber auf unterschiedliche Demokratietraditionen und -vorstellungen in Ost- und Westdeutschland zurückführen. Während die westdeutsche, bundesrepublikanische Erfahrung die einer parlamentarischen Demokratie sei, habe sich in Ostdeutschland ein straßen- und basisdemokratisches Verständnis etabliert, das maßgeblich durch die Friedliche Revolution bedingt wurde. Da die AfD diese ostdeutschen Demokratievorstellungen programmatisch aufgreife, bestehe eine direkte Verbindung von ostdeutscher Erfahrung und Erfolg der Partei. Die Partei adressiere die ostdeutschen Themen und Erfahrungen explizit, etwa in Wahlslogans wie „Vollende die Wende“. Damit mache sich die AfD zur einzig genuin deutsch-deutschen Partei.

An diese Perspektive knüpfte Christina Morina eine begriffliche Überlegung, mit der sie das eigentlich Populistische am Populismus zu fassen versucht. Populismus setze voraus, dass Demokratie mit einem einheitlichen Volkswillen einhergehe. Wer diese Voraussetzung teile, verfolge die eigenen Interessen als allgemeingültige. Das stehe im Widerspruch zur Idee einer Streitdemokratie, in der die Auseinandersetzung um den richtigen Weg konstitutiv sei. Davon ausgehend ergibt sich nicht nur die Frage, was die Wähler populistischer Parteien falsch machten, sondern auch spiegelbildlich, was diese Parteien richtig machten. Die AfD spreche programmatisch breite Wählerschichten an und verbinde dabei Elemente, die im klassischen Schema unvereinbar erschienen. Christina Morina brachte diese Charakterisierung später in der zugespitzten Formulierung auf den Punkt, es handele sich um eine „neoliberalnationalsozialistische“ Partei, die Widersprüche in sich vereine und in viele Gesellschaftsschichten hineinsende.

Die historisch-soziologische Forschung, so Christina Morina, habe nach den Konstellationen der Vergangenheit zu fragen. Da die unmittelbare Erfahrung historischer Ereignisse verblasse, stelle sich die Frage, wie Gesellschaften aus ihrer Geschichte lernen können. In ihrem Vortrag unternahm sie deswegen den Versuch, die Ermöglichungsbedingungen des Rechtspopulismus zu erklären, indem sie jene Konstellationen rekonstruierte, die in die Katastrophen des 20. Jahrhunderts geführt haben. So müsse wohl auch der in den 1920er Jahren vorangetriebene „Menschenrechtsdiskurs“ als eine Ermöglichungsbedingung für den Nationalsozialismus gesehen werden, gegen den sich eine völkisch-nationale Reaktion formierte, an die die NSDAP anknüpfen und profilieren konnte. Die Stabilität einer politischen Ordnung hänge eben nicht allein von ihren Institutionen ab, sondern von den Ideen und Erwartungen, die in der Bevölkerung wirkmächtig sind.

Diese Überlegungen führten Christina Morina zu ihrer zentralen Frage und Botschaft des Abends: Wer übernimmt die Verantwortung für die liberale Demokratie und wie kann sich eine Demokratie gegen Bewegungen wehren, die sie ablehnen? Zur Beantwortung griff sie auf einen Vergleich der Vereinigten Staaten und der Bundesrepublik Deutschland zurück. Die amerikanische Verfassung sei zwar die erste gewesen, die das Prinzip der Gewaltenteilung verfasst habe, enthalte zugleich aber demokratische Defizite, die sich nicht zuletzt im Wahlsystem zeigten. Ein Parteiverbotsverfahren kenne sie nicht. Was die liberale Demokratie in den USA gegenwärtig stütze, sei deshalb weniger das institutionelle Gefüge als eine über 250 Jahre gewachsene Zivilgesellschaft, die bereit sei, Verantwortung zu übernehmen. Demgegenüber stelle das Grundgesetz der Bundesrepublik die rechtlichen Werkzeuge bereit, sich auch unterhalb der Schwelle eines Parteiverbots mit antidemokratischen Tendenzen auseinanderzusetzen. Die Lehre aus der Weimarer Republik, in der weder der politische Wille noch die rechtlichen Mittel zur Verhinderung des Nationalsozialismus vorhanden waren, sei in das Konzept der „wehrhaften Demokratie“ nach Karl Loewenstein eingeflossen. Die Werkzeuge müssten genutzt werden, denn „ein zahnloser Rechtsstaat ist kein Rechtsstaat“.

Philip Manow: Ökonomisch links, gesellschaftspolitisch konservativ – Ein eklektisches Programm

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Der Vortrag von Philip Manow beleuchtete eine politikwissenschaftliche Perspektive auf die Thematik des Populismus und der gesellschaftlichen Spaltungslinien. Ziel seiner Ausführungen war, den Populismus und seine Ursachen mit dem analytischen Instrumentarium seiner Disziplin zu erklären. Methodisch geschah dies, indem er die gesellschaftlichen Konfliktdimensionen und ihre strukturellen Grundlagen anhand von Modellen erläuterte. Den Anlass für die Vertiefung des Themas bildete sein Buch „Spaltungslinien“, das im Mai 2026 im Verlag C.H. Beck erschienen ist.

Im Zentrum seines Vortrags stand die These, dass der zeitgenössische Rechtspopulismus als Protest gegen die Globalisierung zu verstehen sei. Diese Globalisierung mache das Sicherheitsversprechen des Nationalstaats poröser. Hinzu träten konstitutionelle Gründe, die das Phänomen verstärkten. Als paradigmatisches Globalisierungsprojekt führte er die Europäische Union an. Indem die Politik aus dem nationalen Rahmen heraustrete, entstünden Konfliktlagen, die sich nicht mehr in den klassischen verteilungspolitischen Kategorien fassen ließen. Unter Bezugnahme auf den Multi-Level-Governance-Ansatz von Liesbet Hooghe und Gary Marks (2017) entwickelte er die These einer neuen Spaltungslinie: Die Reaktion auf transnationale Schocks der vergangenen Jahre, etwa die Eurokrise oder die Migration, sei als Folge der Globalisierung, konkret der europäischen Integration, zu deuten. Mit der Übertragung nationaler Souveränität gehe eine Einschränkung der Partizipation einher. Die Staaten verfügten zunehmend nicht mehr über die Handhabe, die entstehenden Probleme zu bewältigen; ihre Bevölkerungen reagierten darauf populistisch. Dabei träfen diese Schocks die Gesellschaft auf verschiedenen Ebenen – kulturell wie ökonomisch. Ferner träfen sie die Bevölkerung ungleich. Akademiker, so seine Selbstverortung, gehörten zu den Profiteuren der Entwicklung, weil ihre Fähigkeiten und Qualifikationen portabel seien. Dies gelte für andere Bevölkerungsgruppen, etwa Handwerker und lokale Kleinunternehmer nicht.

Daraus schließt Philip Manow, dass eine pro- oder antieuropäische Haltung sich nicht mehr im klassischen Schema von links und rechts verorten lasse, sondern vor allem in einer Mitte-Rand-Betrachtung. Die Mitte sei proeuropäisch, die Ränder seien es nicht. Der Grund dafür liege in der eigentümlichen Doppelnatur der EU als zugleich neoliberales (ökonomisch rechtes) und kulturell-progressives (gesellschaftspolitisch linkes) Projekt. Weil sie neoliberal sei, lehne „die Linke“ sie ab; weil sie kulturell-progressiv sei, „die Rechte“. In Osteuropa stelle sich die Konstellation anders dar, weil der politische Raum dort anders strukturiert sei. Auch innerhalb Westeuropas beobachte man zunehmend eine Neuzusammensetzung ideologischer Positionen: Die ökonomische und die gesellschaftspolitisch-kulturelle Dimension entkoppelten sich zunehmend. In der westdeutschen, bundesrepublikanischen Sozialisierung sei es bislang üblich gewesen, dass beide Dimensionen parteipolitisch gleichlaufend besetzt seien. So sei etwa eine ökonomisch linke Partei in der Regel auch gesellschaftspolitisch links eingestellt gewesen. Diese Koppelung breche nun auf: Rechte Parteien rückten in ökonomischen Fragen nach links, linke Parteien in gesellschaftspolitischen Fragen nach rechts.

Den Schlusspunkt seines Vortrags bildete die Beobachtung, dass in Westeuropa ein großes, bislang unbesetztes Wählerreservoir linksautoritärer Wähler existiere, ohne dass eine Partei dieses Segment systematisch abdecke. Einer Wählerschaft also, die ökonomisch links und gesellschaftspolitisch konservativ eingestellt sei. Einzelne Akteure näherten sich dieser Position an, der Rassemblement National in Frankreich in seiner Solidarität mit dem Eisenbahnerstreik, der niederländische Politiker Geert Wilders mit ähnlichen Akzenten, schließlich auch das Bündnis Sahra Wagenknecht, das links und konservativ zugleich auftritt, im Übrigen auch in den USA Donald Trump mit seiner Anbindung an die eigene Wählerbasis im Arbeiter-Milieu. Eine systematische parteiliche Repräsentation dieses Wählersegments stehe jedoch aus. Die Tatsache, dass derzeit fast ausschließlich rechte Parteien diese Lücke zu füllen versuchten, sei eine der erklärungsbedürftigsten Konstellationen der Gegenwart. Und sie verbiete jene voreilige Diagnose, derzufolge Wähler rechtspopulistischer Parteien schlicht „Globalisierungsverlierer“ seien, die Parteien wählten, welche ihren eigenen Interessen schadeten. Diese Lesart, die den Wählern letztlich Unverstand unterstelle, hält Philip Manow für eine nicht tragfähige Annahme.

Wie sich diese Konstellation in der konkreten Parteienlandschaft niederschlägt, illustrierte Herr Manow am Beispiel der AfD. Die häufig zu hörende Einordnung der Partei als „neoliberal“ hält er für irreführend. Die AfD sei in ihrer Programmatik nicht neoliberal, sondern selektiv und strategisch. Eine Wählerschaft von über zwanzig Prozent bundesweit bringe Heterogenität zwangsläufig mit sich. Auf der einen Seite stünden Akteure aus dem Milieu der Handwerker und Kleinunternehmer, die eine Politik des Bürokratieabbaus verfolgten; auf der anderen Seite Akteure, die wirtschaftlich nicht liberal eingestellt seien. Historisch zeichne sich darin ein Wandel ab: Zur Zeit ihrer Gründung um Bernd Lucke sei die AfD eine gutbürgerliche deutsche Partei gewesen, heute sei sie proletarisiert und kleinbürgerlich. Daraus folge auch eine Programmatik, die die sozialpolitischen Interessen dieser Wählerschaft widerspiegele. Auch die häufig als widersprüchlich gedeutete Nähe zu Russland und China sei kein Beleg gegen den Nationalismus in der AfD, sondern Ausdruck nationalstaatlicher Interessen. Billiges russisches Gas für die deutsche Wirtschaft sei keine ideologische Position, sondern Versorgungspolitik. Die Position zur Ukraine ergebe sich aus derselben Logik. Hinter der Frage „Was kümmert uns Putins Angriffskrieg, wenn es um unsere Versorgungssicherheit geht?“ stehe nicht Verwirrung, sondern eine kohärente Sicht: Der Vorrang nationaler Interessen vor einer liberalen globalen Werteordnung. Dass die Partei aus dem „Schonraum der Opposition“ heraus agiere, ohne Regierungsverantwortung tragen zu müssen, erleichtere ihr diese eklektische Programmatik zusätzlich.

Die Diskussion: Zum Umgang mit Konflikten

Der Diskussion wurde ein großer Zeitraum eingeräumt, in dem die Teilnehmer zunächst mit der Moderatorin Veronique Zanetti und anschließend mit dem Publikum interagierten. Anlass zur kontroversen Diskussion bildete jedoch speziell eine Frage, die Philip Manow im Vortrag nur angedeutet hatte. Er hatte als Ursache des Populismus neben den transnationalen Schocks auch „konstitutionelle Gründe“ genannt, ohne sie zu entfalten. In der Diskussion holte er das nach. Sein Ausgangspunkt war eine Beobachtung über das Verhältnis der Begriffe „liberal“ und „demokratisch“. Im Zentrum der Diskussion stand die Frage, ob die elektorale Demokratie als Vorstufe der liberalen Demokratie verstanden werden kann. Nach Philip Manow sei das Verhältnis zwischen beiden nicht additiv, sondern stehe im Spannungsfeld zueinander. Je liberaler man die Ordnung gestalte, desto weniger elektoral responsiv werde sie. „Liberal“ sei kein Add-on, welches alles schöner mache, sondern eine eigene normative Beladung, die den Spielraum demokratisch gewählter Mehrheiten einschränke. Führt man den Gedanken konsequent zu Ende, ließen sich demokratische Wahlen abschaffen, solange ein kompetentes Verfassungsgericht die „richtigen“ Entscheidungen treffe. Diese paternalistische Haltung sei undemokratisch. Sie verkenne, dass es in der Demokratie um echte Konflikte gehe, hinter denen Gesellschaftsgruppen mit unterschiedlichen Interessen stünden. Die Transformationsländer hätten ihrerzeit besonders starke Verfassungsgerichte entwickelt. Diese haben dann nicht gesamtgesellschaftlich für Neutralität, sondern für die Interessen bestimmter Gesellschaftsgruppen zu einer bestimmten Zeit gestanden.

Christina Morina widersprach. Sie griff die Charakterisierung der Demokratie als essentially contested concept nach Walter Bryce Gallie auf, deutete sie aber anders. Es bestünden unterschiedliche Demokratievorstellungen – sie selbst hatte das im Vortrag mit Blick auf Ost und West entfaltet. Die wehrhafte Demokratie aufzurufen sei ein spezifisch bundesrepublikanisches Verständnis in der Tradition des „Verfassungspatriotismus“, den Jürgen Habermas im Rückgriff auf Dolf Sternberger im Historikerstreit eingefordert habe. Dieses Verständnis führe zu einer geschichtspolitischen Asymmetrie, weil es die ostdeutsche Erfahrung der Friedlichen Revolution ausblende. Unsere Gesellschaft erhebe den Anspruch, aus der Geschichte gelernt zu haben. Ob damit auch die ostdeutsche Geschichte oder nur die westdeutsche gemeint ist, sei jedoch nicht beantwortet. Den Vorwurf der Justizialisierung erwiderte sie pointiert. Philip Manow bringe den Rechtsstaat in Stellung gegen die Demokratie. Etwa die Antidiskriminierung, die er als linkes Projekt einstufe, leite sich aus dem Grundgesetz selbst ab und sei keine politische Option, sondern verfassungsrechtlicher Auftrag.

Aus dem Publikum traten zwei Wortmeldungen hinzu, die das Gespräch in entgegengesetzte Richtungen weiterführten. Die erste konfrontierte Philip Manow mit dem Vorwurf, seine Kritik an einer wertgeladenen Sichtweise auf den Rechtsstaat sei seinerseits nicht „neutral“. Modernisierungstheoretische Vorstellungen, wie er sie kritisiere, seien ideologisch aufgeladen, das gelte dann aber auch für seine eigene Position. Ob seine Argumentation nicht ebenfalls „populistisch“ sei? Philip Manow ließ sich auf die Frage ein. Es gehe nicht um Neutralität, sondern um die Anerkennung, dass „liberal“ ideologisch an die politikwissenschaftlichen Konzeptionen herangetragen werde. Wer das verkenne, halte die eigenen normativen Vorannahmen für selbstverständlich. Die zweite Wortmeldung, eine Juristin aus dem Publikum, sprang Philip Manow an einer entscheidenden Stelle bei: Er habe sich nicht ablehnend gegenüber dem Rechtsstaat geäußert, sondern Gradfragen zum Spielraum gestellt. Das Bundesverfassungsgericht habe die Politik an zu vielen Punkten gefesselt. Ebenso habe in den 1990er Jahren das ungarische Verfassungsgericht gegenüber der Politik eine patriarchalische Einengung geschaffen. Beide Entwicklungen, so ihre These, befeuerten einen Backlash, der aus der Überforderung der Gesellschaft entstehe. Sie verwies auf Ruth Bader Ginsburgs Kritik an Roe v. Wade, dem wegweisenden Abtreibungsurteil des U.S. Supreme Court von 1973. Ginsburg habe in einem Vortrag an der New York University 1992 argumentiert, das Urteil habe die gesellschaftliche Auseinandersetzung nicht beendet, sondern die Gegenbewegung erst hervorgerufen, die für längere Zeit den gesetzgeberischen Trend in die entgegengesetzte Richtung gewendet habe. „Doctrinal limbs too swiftly shaped, experience teaches, may prove unstable.“ Verfassungsgerichtliche Entscheidungen, die einer Gesellschaft zu schnell zu viel zumuten, könnten die Konflikte verschärfen, die sie befrieden sollten.

Was ich im Folgenden entwickele, ist kein Gegenentwurf zu den Positionen des Abends, sondern die Vertiefung einer juristischen Perspektive. Vor allem drei Fragen sind in der Veranstaltung aufgeworfen worden, die nicht zu Ende geführt wurden: Die Frage nach der Verantwortung für die Demokratie, die Frage nach dem Verhältnis von Liberalität und Demokratie und die Frage nach den Grenzen verfassungsgerichtlichen Handelns. Sie hängen zusammen und erfordern eine differenzierte Betrachtung.

Verantwortung für die Demokratie – praktische Politik und das Recht

Wenn von der Verantwortung für die Demokratie gesprochen wird, bleibt regelmäßig offen, welche Verantwortung eigentlich gemeint ist. Der Begriff trägt im politischen Sprachgebrauch eine erhebliche Mehrdeutigkeit, ohne deren Aufschlüsselung sich die Frage, wer in welcher Hinsicht zur Übernahme aufgerufen ist, nicht sachgerecht beantworten lässt.

Eine erste Unterscheidung trennt die politische von der rechtlichen Verantwortung. Die politische Verantwortung lässt sich in zwei Richtungen aufgliedern. Rückwärtsgewandt geht es um die Ursachen, die populistischen Bewegungen ihren Aufstieg ermöglicht haben. Hier knüpft die Verantwortungsfrage an Philip Manows Analyse der transnationalen Schocks an. Die Beobachtung, dass das Sicherheitsversprechen des Nationalstaats porös geworden ist und die Globalisierung die Bevölkerungen ungleich trifft. Vorwärtsgewandt geht es um die Sicherstellung politischer Handlungsfähigkeit, also um die Bedingungen, unter denen künftige Schocks abgefedert oder vermieden werden können. Diese beiden Dimensionen politischer Verantwortung sind Aufgaben der gewählten Parlamente und Regierungen, nicht der Justiz.

Die rechtliche Verantwortung ist anders strukturiert. Sie ist verfassungsrechtlich verteilt, gebunden an klar normierte Verfahren und Antragsberechtigte. Ein Parteiverbot (Art. 21 Abs. 2 GG) wird vom Bundesverfassungsgericht auf Antrag entschieden, nicht durch politische Akklamation. Dieses und weitere Verfahren sind keine politischen Optionen, deren Anwendung allein vom Willen der Mehrheit abhängt, sondern Instrumente einer wehrhaften Demokratie, deren Einsatz an rechtliche Voraussetzungen geknüpft ist und deren Entscheidung nach justizförmigen Regeln erfolgt.

An dieser Unterscheidung wird sichtbar, was offenblieb. Christina Morina hatte von „Maßnahmen unterhalb des Parteiverbots“ gesprochen, ohne diese näher zu bestimmen. Damit könnten andere rechtliche Instrumente mit niedrigerer Eingriffsintensität, etwa die Grundrechtsverwirkung (Art. 18 GG) gemeint sein. Alternativ könnten sich diese Maßnahmen auf die Ausübung der Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG), beispielsweise in Form von Demonstrationen gegen rechtspopulistische Parteien, also Akte politischer Selbstvergewisserung der Zivilgesellschaft beziehen. Die beiden Antworten liegen auf unterschiedlichen Ebenen und ihre Differenzierung ist wichtig, um nicht Gefahr zu laufen, die politische und die rechtliche Ebene zu vermengen. Wer Demonstrationen mit rechtlichen Instrumenten in eins setzt, verkennt die strukturelle Differenz zwischen politischer Willensbildung und rechtsförmigem Verfahren. Wer umgekehrt rechtliche Instrumente politisch instrumentalisiert, gefährdet ihre Legitimität.

Eine vergleichbare Klärung verlangt der de-facto-Ausschluss der AfD aus parlamentarischer Zusammenarbeit, die sogenannte „Brandmauer“. Solange eine Partei nicht durch das Bundesverfassungsgericht verboten wurde, gilt sie als verfassungsgemäß. Eine Selbstverständlichkeit der parlamentarischen Demokratie ist jedoch auch, dass niemand zur Zusammenarbeit gezwungen werden kann. Ein kategorischer Ausschluss als Programm steht aber in einem Widerspruch zu jener Streitdemokratie, die Christina Morina dem Populismus entgegenstellt, einer Demokratie also, in der unterschiedliche verfassungsmäßige Positionen miteinander ringen, nicht per se ausgeschlossen werden. Dies bedeutet letztlich, dass die Frage von Zusammenarbeit oder Nicht-Zusammenarbeit im konkreten Einzelfall politisch entschieden werden muss.

In diesem Licht gewinnt das Kelsen-Zitat, das die Moderation am Abend einführte, eine andere Bedeutung als die der Hingabe an einen unausweichlichen Untergang. „Man muss seiner Fahne treu bleiben, auch wenn das Schiff sinkt“ verlangt nicht den schicksalsergebenen Verzicht auf die verfügbaren Mittel, sondern in erster Linie die Klarheit darüber, welcher „Fahne“ man eigentlich folgt. Das Zitat verweist letztlich auf die Frage, die der gesamte Abschnitt umkreist: Welcher Demokratiebegriff, welcher Liberalitätsbegriff, welche Vorstellung von Rechtsstaatlichkeit ist die Fahne, an der man festhalten will? Diese Frage präzise zu stellen ist Voraussetzung jeder sinnvollen Übernahme von Verantwortung, da unterschiedliche Verantwortungstypen verschieden auszubuchstabieren sind.

Liberal und demokratisch – ein prekäres Begriffspaar

Der Begriff der „liberalen Demokratie“ stand im Verlauf des Abends mehrfach im Zentrum, ohne dass eine wichtige Unterscheidung markiert wurde. „Liberal“ trägt im politischen Sprachgebrauch eine doppelte Bedeutung und erst die Trennung dieser beiden Bedeutungsschichten erlaubt eine präzise Beschreibung dessen, wogegen sich rechtspopulistische Bewegungen tatsächlich richten.

Die erste Bedeutung ist die rechtsstaatliche. Hier meint „liberal“ den Schutz vor staatlicher Willkür, die Gewaltenteilung, die Unabhängigkeit der Justiz, die Bindung der vollziehenden und richterlichen Gewalt an Gesetz und Recht im Sinne von Art. 20 Abs. 3 GG. Dies ist die Liberalität, die Christina Morina im Sinn hat, wenn sie von der „wehrhaften Demokratie“ spricht. Es ist dieselbe Liberalität, deren Aushöhlung man in Ungarn und Polen zu Recht kritisierte, weil dort die Unabhängigkeit der Verfassungsgerichtsbarkeit und der ordentlichen Justiz angetastet wurde.

Diese rechtsstaatliche Liberalität findet im Grundgesetz ihren positivrechtlichen Anker in dem Begriff der „freiheitlichen demokratischen Grundordnung“. Sie ist der Maßstab, an dem sich Parteiverbot und Grundrechtsverwirkung orientieren. Als unbestimmter Rechtsbegriff ausgestaltet ist sie weder im Grundgesetz noch einfachgesetzlich abschließend definiert. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat sie schrittweise ausgefüllt. Von der Negativabgrenzung sie sei das „Gegenteil des totalen Staates“ (siehe hierzu auch Wolfgang Durner in Dürig/Herzog/Scholz Grundgesetzkommentar), so 1952 im Urteil zum Verbot der Sozialistischen Reichspartei (SRP), 1956 über die Erweiterung durch den Sozialstaatsgedanken in der Entscheidung zum Verbot der Kommunistischen Partei Deutschlands (KPD) bis zum engeren Maßstab um das sogenannte Potentialitätsargument 2017 im Urteil zum Verbot der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD). Die freiheitliche demokratische Grundordnung schützt damit den Kernbestand rechtsstaatlicher und demokratischer Strukturen.

Die zweite Bedeutung ist die gesellschaftspolitische. Hier meint „liberal“ die Ausweitung von Minderheitenrechten, eine großzügige Migrationspolitik, die „offene Gesellschaft“ im Sinne von Sir Karl Popper. Es ist die Liberalität, die Philip Manow im Blick hat, wenn er von der EU als zugleich neoliberalem und kulturell-progressivem Projekt spricht. Ferner ist es jene Liberalität, gegen die sich die meisten rechtspopulistischen Bewegungen Westeuropas tatsächlich wenden, wenn sie sich an Migration, Diversität oder dem Tempo gesellschaftlicher Veränderung abarbeiten.

Im zusammengesetzten Begriff der „liberalen Demokratie“ sind beide Bedeutungen verschmolzen und die Wucht der Verteidigungsrhetorik von welcher Seite auch immer speist sich aus dieser Mischung. Wer eine bestimmte progressive Gesellschaftspolitik ablehnt, zum Beispiel in den Kontexten Genderpolitik, Migration oder Anti-Diskriminierung, sieht sich rasch mit dem Vorwurf konfrontiert, die Demokratie als solche anzugreifen. Diese Gleichsetzung ist analytisch nicht haltbar. Sie verkennt, dass es nichtdemokratische Rechtsstaaten gegeben hat – zu einem gewissen Grad lässt sich dies über das Deutsche Kaiserreich sagen – und dass umgekehrt eine Demokratie ohne progressive Gesellschaftspolitik denkbar bleibt, ohne deshalb ihre demokratische Substanz zu verlieren – Ungarn zum Beispiel mit der von Viktor Orbán ausgerufenen „illiberalen Demokratie“.

Wo die rechtsstaatliche Liberalität als Mittel angegriffen wird, um eine bestimmte gesellschaftspolitische Agenda durchzusetzen, ist die Kritik berechtigt. Aber die Zielrichtung ist entscheidend: Verfassungsfeindlichkeit im Sinne des Grundgesetzes setzt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine aktiv kämpferische, aggressive Haltung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung selbst voraus. Ein Ablehnen der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit ist ein Indiz für Verfassungsfeindlichkeit, das die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts seit dem SRP-Urteil entwickelt hat. Eine kritische Position zur Migration, zur Geschwindigkeit der Erweiterung von Minderheitenrechten oder zu einzelnen Aspekten progressiver Gesellschaftspolitik bewegt sich demgegenüber im Rahmen des politischen Diskurses der legitimen politischen Rechten. Sie ist von Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt, auch dort, wo sie sich gegen Positionen wendet, die im Grundgesetz selbst verankert sind. Zugespitzt formuliert: Nicht alles, was als „rassistisch“ etikettiert wird, ist verboten.

Die vorgenommene Differenzierung ist die Voraussetzung dafür, dass die Auseinandersetzung mit dem Rechtspopulismus jenseits moralischer Zuschreibungen geführt werden kann, also genau dort, wo das jahrelange Kenntlichmachen als „rassistisch“, „faschistisch“ und „rechtsextrem“ nach Christina Morinas Beobachtung wirkungslos geblieben ist.

Die Verfassungsgerichtsbarkeit – Grenzfragen einer starken Institution

Die deutsche Verfassungsgerichtsbarkeit ist im internationalen Vergleich besonders stark. Diese Stärke ist eine institutionelle Antwort auf die Erfahrungen der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts und insofern Ausdruck einer historischen Lehre. Die Verfassungsgerichtsbarkeit ist aber kein neutrales Instrument und es ist wichtig sich mit diesem Spannungsverhältnis auseinanderzusetzen.

Dafür lohnt es sich, einen Schritt zurückzutreten. Eine der deutschen vergleichbare Verfassungsgerichtsbarkeit ist kein konstitutives Element eines Rechtsstaats. Italien kennt keinen Individualrechtsschutz vergleichbar der Verfassungsbeschwerde. Der amerikanische Supreme Court entscheidet nur in konkreten Fällen und kennt keine abstrakte Normenkontrolle. Wiederum andere Ordnungen verzichten ganz auf eine eigenständige Verfassungsgerichtsbarkeit. Die deutsche Lösung ist eine bewusste Wahl, deren Hintergrund auch akademisch reflektiert worden ist. Im sogenannten „Hüterstreit“ hatten Carl Schmitt und Hans Kelsen gestritten, welche Institution die Verfassung schützen solle – der direkt vom Volk gewählte Reichspräsident mit politischer Autorität oder ein unabhängiges Gericht mit rechtlicher Bindung. Das Grundgesetz hat sich eindeutig für die Sichtweise von Hans Kelsen entschieden. Die Frage ist also nicht, ob es ein Verfassungsgericht geben soll, sondern wie weit es seine Kompetenzen ausschöpft, denn Verfassungsrecht ist politisches Recht.

Mit dieser Aussage ist die strukturelle Spannung benannt, die Philip Manow in der Diskussion angesprochen hat. Die Verfassungsgerichtsbarkeit ist Teil der Rechtsstaatlichkeit. Sie bindet die Legislative an die Verfassung und stellt sicher, dass auch parlamentarische Mehrheiten die Grundrechte und die fundamentalen Strukturprinzipien des Gemeinwesens nicht aushöhlen können. Versteht man Demokratie als Volkssouveränität und Mehrheitsprinzip, so ist die Bindung gewählter Mehrheiten an die Auslegung der Verfassung durch ein Gericht eine Einschränkung des demokratischen Prinzips.

Diese Einschränkung ist ihrerseits demokratisch legitimiert: Das Verfassungsrecht ist selbst durch eine qualifizierte Mehrheit entstanden und es ist beabsichtigtermaßen weniger flexibel als das einfache Recht. In Zeiten schwieriger politischer Mehrheiten kann diese Einschränkung jedoch zur Lähmung führen. Je enger die verfassungsgerichtlichen Vorgaben, desto geringer der Handlungsspielraum demokratisch gewählter Mehrheiten. Diese Spannung besteht auch dann, wenn das Gericht maßvoll agiert und sie ist konstitutiv für jede Ordnung, in der ein Verfassungsgericht über die Auslegung verfassungsmäßiger Rechte entscheidet. Aber auch ein Hinweis auf die bloße Rechtsanwendung durch das Verfassungsgericht löst den Konflikt nicht auf. Soweit das Verfassungsrecht politisches Recht ist, ist die Verfassungsauslegung ein politischer Akt, nicht im parteipolitischen Sinn, aber im Sinn einer weltanschaulich geprägten Materie, die das Verhältnis von Bürger und Staat regelt. Der Rechtsstaat wird mithin nicht in Stellung gegen die Demokratie gebracht. Es geht um das Austarieren der spannungsbeladenen Grenzfälle des Verhältnisses von demokratischem Mehrheitsprinzip und rechtsstaatlicher Selbstbindung der demokratischen Gewalt an das Verfassungsrecht. Hinzu kommt eine strukturelle Besonderheit juristischen Entscheidens: Juristische Argumentationen versuchen nuanciert und abwägend zu sein. Gerichtliche Entscheidungen hingegen sind binär – verfassungsmäßig oder verfassungswidrig. Gerade in Grenzbereichen wird die Diskrepanz zwischen abgewogener Argumentation und binärem Spruch zum eigenen Problem.

In diesem Zusammenhang setzt die Beobachtung an, die die Juristin aus dem Publikum mit dem Verweis auf Ginsburg eingebracht hat. Verfassungsgerichtliche Entscheidungen, die einer Gesellschaft zu schnell zu viel zumuten, können den Konflikt verschärfen, den sie befrieden sollten. Roe v. Wade ist das prominenteste Beispiel dafür, dass eine als Befriedung gemeinte Entscheidung den Backlash erst hervorrufen kann, wenn sie die gesellschaftliche Auseinandersetzung aus dem politischen Raum in den juristischen verlagert. Diese Beobachtung ist kein Argument gegen Verfassungsgerichtsbarkeit. Sie ist ein Argument für ihre maßvolle Ausübung, da deren Legitimität nicht nur aus ihrer Rechtsbindung, sondern auch aus dem gesellschaftlichen Vertrauen erwächst. Die Einschätzung, die „Antidiskriminierung“ leite sich aus dem Grundgesetz selbst ab, ist sachlich nicht falsch – ein Jurist würde eher vom Gleichbehandlungsgebot oder Diskriminierungsverbot (Art. 3 GG) sprechen. Sie beantwortet aber nicht die Frage, an welcher Stelle die Konkretisierung dieses grundgesetzlichen Auftrags in die gesellschaftliche Auseinandersetzung gehört und an welcher Stelle das Gericht ihn rechtlich zu sichern hat, zumal der Gleichheitsbegriff des Grundgesetzes sich vom progressiven Anspruch, soziale Unterschiede zwischen Menschen zu minimieren, im Einzelfall durchaus zu unterscheiden vermag.

Vielleicht muss man die Frage aber auch anders formulieren: Was gehört eigentlich in eine Verfassung hinein? Eine Verfassung kann sich auf Staatsorganisation und groben Rahmen beschränken, oder sie kann bestimmte politische Inhalte festschreiben – das Beispiel der Schuldenbremse oder Einschränkungen in der Zusammenarbeit von Bund und Ländern zeigen, dass die zweite Möglichkeit nicht hypothetisch ist. Beide Wege sind legitim, aber sie haben unterschiedliche Konsequenzen. Je mehr politische Substanz in der Verfassung selbst kodifiziert ist, desto weniger bleibt der politischen Auseinandersetzung überlassen und desto stärker wird das Verfassungsgericht zum Schiedsrichter über Fragen, die ihrer Natur nach politisch sind. Die jüngste Stärkung des Bundesverfassungsgerichts durch die Aufnahme zentraler Strukturentscheidungen ins Grundgesetz, deren Änderung nun eine Zweidrittelmehrheit erfordert, sichert die institutionelle Unabhängigkeit ab. An der inhaltlichen Spannung zwischen verfassungsgerichtlichen Vorgaben und elektoraler Responsivität ändert sie nichts. Diese Spannung ehrlich zu benennen, ist keine Schwächung der Verfassungsgerichtsbarkeit. Sie ist die Voraussetzung ihrer Legitimität.

Die Stärke der liberalen Demokratie: Pluralismus

Was hat das Gespräch zwischen Christina Morina und Philip Manow geleistet? Beide sprachen aus der Perspektive ihrer Disziplin über gesellschaftliche Spaltung in Zeiten des Rechtspopulismus zu sprechen und hat dabei die Zukunft der Demokratie in den Blick genommen. Beide hatten starke Thesen und überzeugende Argumente. Allerdings ist der Abend eine Beobachtung schuldig geblieben, denn der Diskurs über die Spaltung der Gesellschaft ist selbst gespalten. Er ist es disziplinär, weil historische und politikwissenschaftliche Perspektive ihre methodische Differenz nicht ohne Weiteres überwinden können. Und er ist es begrifflich, weil zentrale Wörter wie „Demokratie“, „Liberalität“, „Verantwortung“, „Rechtsstaat“ mit unterschiedlichen Bedeutungen besetzt werden können.

Neben diese mehrfache Spaltung tritt eine inhaltliche Leerstelle, die mit dem Titel der Veranstaltung in einem eigentümlichen Verhältnis steht. Der Titel „Spaltungslinien“ versprach eine Topografie. Aber wo verlaufen sie eigentlich? Christina Morina benannte die Spaltung zwischen ostdeutscher und westdeutscher Demokratiesozialisation. Philip Manow hat eine benannt, als er von Akademikern und Nichtakademikern, von portablen und nicht portablen Fähigkeiten sprach. Der Begriff der Globalisierungsverlierer schwebte als Hintergrundannahme über beiden Beiträgen. Aber zwischen Stadt und Land, zwischen ärmeren und wohlhabenderen Milieus, zwischen staatsnahen und staatsskeptischen Bevölkerungsteilen, zwischen progressiver Moralkultur und pragmatischer Mittelschicht verläuft noch eine Vielzahl weiterer Spaltungslinien, die für die realitätsnahe Abbildung unserer Gesellschaft geradezu essentiell sind. Dabei kreuzen sich diese Linien und gerade in ihrer Überlagerung entscheidet, wer wo zu verorten ist. Wer nur die Bildungslinie nennt, sieht die Konstellation nicht, in der jemand akademisch gebildet, aber wirtschaftlich prekär, ostdeutsch sozialisiert und gleichwohl staatsnah ist – oder umgekehrt. Genau diese Überlagerung macht aber jene pauschalen Zuschreibungen unwirksam, deren Wirkungslosigkeit Christina Morina als Befund festgehalten hat.

Damit kehrt das Kelsen-Zitat zurück, mit dem die Moderation den Abend rahmte. Welcher Fahne treu bleiben, wenn das Schiff sinkt? Christina Morina hatte gegen Ende auf Ivan Krastev verwiesen und dessen Frage in den Raum gestellt, warum es eigentlich die liberale Demokratie sein solle und worin die Stärke dieser Ordnung liege. Drei Antworten stehen zur Debatte und sie sind nicht ohne Weiteres miteinander identisch: Das demokratische Mehrheitsprinzip, die rechtsstaatliche Liberalität und die offene Gesellschaft im progressiven Sinn. Im politischen Sprachgebrauch werden sie miteinander verschmolzen und treten erst dort auseinander, wo sie in Konflikt geraten. Die Stärke der liberalen Demokratie liegt vermutlich nicht in ihrer moralischen Selbstgewissheit, sondern in ihrer Fähigkeit, echte Konflikte zwischen Gesellschaftsgruppen zivilisiert auszutragen, in jener Streitdemokratie also, von der Christina Morina im Kontrast zum populistischen Anspruch auf den einheitlichen Volkswillen sprach. Diese Streitdemokratie verlangt, dass alle Positionen, die nicht die hohe Schwelle aktiv-kämpferischer Verfassungsfeindlichkeit überschreiten, miteinander ringen können. Sie verlangt das auch dort, wo man die jeweils andere Position für falsch oder anstößig hält. Der Fahne der liberalen Demokratie treu zu sein, kann jeder politische Standpunkt für sich in Anspruch nehmen, unabhängig davon, ob er progressiv oder konservativ, links oder rechts argumentiert. Entscheidend ist nicht die Position, sondern die Bereitschaft, sich an die Spielregeln zu halten, die das Ringen um die richtige Lösung überhaupt ermöglichen.

Matteo Gentile, Bielefeld

(Anmerkungen: Erstveröffentlichung im Juni 2026, Internetzugriffe zuletzt am 9. Juni 2026. Titelbild: Hans Peter Schaefer)